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Allgemein: Ja, aber um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden (Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung), muss die Vergütung angemessen sein und einem Drittvergleich standhalten.
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Höhe der Vergütung des Geschäftsführers. Ein geschäftsführender Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH kann daher sein Gehalt allein festlegen. Finanzämter und Unternehmen streiten aber immer wieder über die Vergütung von Gesellschaftergeschäftsführern. Ist das Gehalt zu hoch, dann prüft das Finanzamt, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, was bejahendenfalls zuSteuernachzahlungen führt. Ist das Gehalt des Gesellschaftergeschäftsführers zu hoch, muss das Unternehmen weniger Körperschafts- und Gewerbesteuern zahlen. Ist das Gehalt dagegen zu niedrig, zahlt das Unternehmen mehr Steuern, als es eigentlich müsste. Der geschäftsführende Gesellschafter einer Ein-Personen-Gesellschaft kann sein Gehalt selbst bestimmen. Um einer Streitigkeit mit dem Finanzamt zu entgehen, muss das Gehalt jedoch angemessen sein.
Bei der Angemessenheitsprüfung müssen alleGehaltsbestandteile (Gesamtbezüge) berücksichtigt werden. Dazu zählen:
- Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung)
- feste jährliche Einmalzahlungen (wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
- variable Gehaltsbestandteile (zum Beispiel Tantiemen und Gratifikationen)
- Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (beispielsweise Pensionszusagen)
- Sachbezüge (wie Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten, D&O-Versicherung)
- Wohnungsüberlassungen
- die Ausrichtung von privaten Feiern (zum Beispiel Geburtstagsfeiern) auf Unternehmenskosten
- Preisnachlässe
Bei jedem einzelnen Gehaltsbestandteil ist zu prüfen, obdieser einem Fremdvergleich standhält. Das Gehalt ist aus steuerrechtlicher Sicht nur dann angemessen, wenn ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit dasselbe Gehalt bzw. dieselben Vergünstigungen bekommen würde. Dabei müssen sämtliche Umstände gewürdigt werden: die Art und Größe des Unternehmens, Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers sowie Umfang und Bedeutung seiner Tätigkeit. Das Überschreiten der Angemessenheit führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Jeder einzelne Vergütungsbestandteil ist auch dahingehend zu prüfen, ob er dem Grunde nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen ist, ob er also darauf zurückzuführen ist, dass der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist. In diesem Fall, liegt stets eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Wichtig ist auch der Abschluss und das tatsächliche „Leben“ eines Anstellungsvertrages. Andernfalls erkennt das Finanzamt die Zahlungen an den Gesellschaftergeschäftsführer nicht als Betriebsausgabenan, sondern als Gewinnausschüttung und damit nicht als steuermindernde Betriebsausgabe. Gemäß ständiger Rechtsprechung besteht keine Vermutung, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Angestellter der GmbH anzusehen ist, so dass der Abschluss des Anstellungsvertrages dringend erforderlich ist. Bei beherrschenden Gesellschaftern sind die Anforderungen an die zu treffende Vereinbarung hoch.
Ausführlich zu dringend zu beachtenden Punkten, der Bestimmung der Angemessenheit und der Rechtsfolgen siehe: Schieder, S., „Wieviel darf ein Geschäftsführer verdienen?“, IHK Stuttgart, Januar 2018
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Nein!
Vertragspartner des GF ist die GmbH, diese vertreten durch die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung beschließt mehrheitlich. Das Verfahren ist auch einzuhalten, wenn der GF Mehrheitsgesellschafter ist.
Selbst wenn der GF Alleingesellschafter ist, muss er formell einen Beschluss fassen und einen Vertrag mit sich selbst als GF schließen.
Andernfalls liegt steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
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Vertragspartner des Geschäftsführers ist die GmbH, diese wiederum vertreten durch die Gesellschafterversammlung, die über die Festsetzung entscheidet.
Es macht keinen Unterschied, ob der Geschäftsführer Fremdgeschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter oder Alleingesellschafter ist. Das Verfahren ist immer einzuhalten.
Im letzteren Fall schließt er einen Vertrag mit sich selbst.
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Gehaltsfestsetzung gewöhnlich mit einfacher Mehrheit.
GF-Bezüge müssen angemessen sein. Andernfalls kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, im Extremfall auch eine verdeckte Einlagenerstattung.
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