Kann ein Gesellschafter einer GmbH eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ablehnen?

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Antwort von Prof. Dr. Peter Fissenewert .
Partner Buse Heberer Fromm Berlin

Die Frage ist, was mit „ablehnen“ gemeint ist. Sollte die Frage darauf abzielen, ob ein Gesellschafter das Abhalten einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verhindern kann, so ist diese Frage -außer im Falle einer dies bestimmenden einstweiligen Verfügung, was einen Ausnahmefall darstellt- mit nein zu beantworten. Wenn die außerordentliche Gesellschafterversammlung den gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen vereinbarten Formalien und Fristen entspricht, kann ein Gesellschafter die Abhaltung einer solchen nicht ablehnen.

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann aus wichtigem Grund in der Regel immer verlangt und abgehalten werden. Es besteht keine Teilnahmepflicht, aber ein Teilnahmerecht. Wenn ein Gesellschafter nicht teilnimmt, kann ggf. ohne ihn abgestimmt und wirksam beschlossen werden. Hierbei es kommt auf die Mehrheitsverhältnisse und etwaige Regelungen zur Beschlussfähigkeit in der Satzung an. Ist die Beschlussfähigkeit durch das Fernbleiben des Gesellschafters nicht gegeben, so kann üblicherweise eine Folgeversammlung anberaumt werden, bei welcher es auf die Beschlussfähigkeit nicht mehr ankommt, so dass spätestens dann auch bei Fernbleiben des Gesellschafters Beschlüsse die für die ursprüngliche Gesellschafterversammlung angekündigten Beschlüsse gefasst werden können.

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Antwort von Lothar Müller-Güldemeister .
Jurist Lothar Müller-Güldemeister Berlin

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann aus wichtigem Grund in der Regel immer verlangt und abgehalten werden. Dabei sind natürlich die gesetzlichen oder vertraglichen vereinbarten Formen und Fristen einzuhalten. Die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung oder eine bestimmte Beschlussfassung auf einer Gesellschafterversammlung kann allerdings in Ausnahmefällen im Vorhinein durch eine Einstweilige Verfügung verhindert werden. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist allerdings in jedem Einzelfall genau zu prüfen.

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Antwort von Gregor Freiherr von Rosen .
HUFER Rechtsanwälte Hamburg

Die Frage eröffnet ein so großes Spektrum an Handlungsoptionen, dass hier nur eine allgemeine Antwort erfolgen kann. Zum konkreten Einzelfall sollte man in jedem Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Grundsätzlich kommt es darauf an, was man unter "ablehnen" versteht.

Zunächst einmal muss zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen werden. Die für die Einladung geltenden Regeln sind fast immer in der Satzung/ dem Gesellschaftsvertrag konkret festgehalten. Ansonsten muss man auf die allgemeinen Regeln zurückgreifen, die sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus Richterrecht ergeben. Nicht selten fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Einladung. In einem solchen Fall kann man die Teilnahme entweder absagen oder auch der Versammlung einfach fern bleiben und dort gefasste Beschlüsse im Nachhinein anfechten.

Wenn die Einladung aber formal ordnungsgemäß ergangen ist, können gleichwohl besondere Gründe in der Person des Eingeladenen dazu führen, dass aus dem Rücksichtsnahmegebot eine Terminsverlegung gefordert werden kann. Der Anwendungsbereich für ein solches Vorgehen ist aber gering. Gesellschafterversammlungen sind ja eine grundsätzliche Notwendigkeit und Gesellschaftern ist schon einiges zuzumuten, damit die Gesellschaft ordnungsgemäß funktioniert.

Sollte also ordnungsgemäß eingeladen worden sein und der Termin auch unter Berücksichtigung des Rücksichtsnahmegebots aufrecht erhalten bleiben, dann stellt sich die Frage, ob man den Einladenden mit eigenen Gegenanträgen insbes. zur Tagesordnung dazu motivieren kann, sich "freiwillig" auf einen anderen Termin einzulassen. Hierfür ist dann allerdings ein gehöriger Aufwand erforderlich. Wer einlädt, wird sich nicht ohne Weiteres von seiner Gesellschafterversammlung abbringen lassen.

Wenn auch das nicht funktioniert, muss man prüfen, welche Rechtsfolgen denn mit dem Fernbleiben verbunden sind. Die Teilnahme ist ja nur eine Obliegenheit, keine Rechtspflicht im engeren Sinne. Wenn z.B. eine Versammlung ohne den unentschuldigt Fernbleibenden gar nicht beschlussfähig ist, dann kann man aus taktischen Gründen auch von der Versammlung fernbleiben. Aber hier ist Vorsicht geboten. Evtl. erlaubt die Eilbedürftigkeit dann Handlungen der Geschäftsführung auch ohne Mehrheitsbeschluss und wenn man aus welchem Grund auch immer eine Folgeversammlung versäumt, die dann ohne Quorum beschlussfähig ist, riskiert man einen massiven Rechtsverlust. Außerdem kann auch eine nicht beschlussfähige Gesellschafterversammlung Beschlüsse fassen, die dann nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind, also ggf. auch wirksam werden können.

Zuletzt kann man noch überlegen, ob man es nur ablehnt, persönlich zu erscheinen, dafür aber einen Vertreter schickt, falls dies nach der Satzung/ dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Falls nicht, kann man seine Anteile (vorübergehend) an einen Dritten (Treuhänder) abtreten, der dann an der Versammlung teilnimmt.

Die entscheidende Frage ist, welches Ziel man verfolgt, also warum man die Versammlung "ablehnen" will. Dieses Ziel lässt sich ggf. sehr viel besser mit anderen Mitteln erreichen als dadurch, die organschaftliche Tätigkeit der Gesellschafterversammlung aktiv oder passiv zu behindern.

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Wenn die ausserordentliche Gesellschafterversammlung einer GmbH gemäss Gesetz und Gesellschaftsvertrag ordnungsgemäss einberufen wurde, kann ein Gesellschafter die Abhaltung einer solchen nicht ablehnen.

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Antwort von Mathias Wenzler .
Inhaber Wenzler Fachanwalt Aachen

Nein!

Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist die einmal jährlich stattfindende Versammlung, auf der über die Feststellung des Jahresabachlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung abgestimmt wird; bei Bedarf kann die Tagesordnung um weitere Beschlussgegegstände erweitert werden.

Jede weitere Gesellschafterversammlung, die (jedenfalls aus Sicht des einladenden Geschäftsführers oder ggf. Gesellschafters) erfordelrich ist, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung. Für diese gilt das Gleiche wie für alle Gesellschafterversammlungen:

Die Ladungsformalien müssen eingehalten werden. Es besteht keine Teilnahmepflicht, aber ein Teilnahmerecht. Wenn ein Gesellschafter nicht teilnimmt, kann ggf. ohne ihn abgestimmt und wirksam beschlossen werden (es kommt auf die Mehrheitsverhältnisse und etwaige Regelungen zur Beschlussfähigkeit in der Satzung an).

Jeder Gesellschafter kann gefasste Beschlüsse (ggf. unter Beachtung einer satzungsmäßigen Frist) anfechten oder (ohne Einhaltung einer bestimmten Frist) gerichtlich für nichtig erklären lassen - falls das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Beschlüsse rechtswidrig oder sogar nichtig sind.

"Ablehnen" kann man die Versammlung aber nicht.

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