Antworten:
Ein Minijob ist bei der Kündigung wie ein „normales“ Arbeitsverhältnis zu behandeln. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, § 623 Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und es muss die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden.
Bei einem Minijob gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Spielregeln. Die Kündigung unterliegt den gleichen Formerfordernissen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, lesbar unterschrieben sein und demjenigen, dem gekündigt werden soll auch nachweisbar zugehen. Ohne einen wirksamen Zugang, entfaltet die Kündigung auch keine Rechtswirkung. Aus der Kündigung selbst soll der Vorgehen zu welchem Zeitpunkt gekündigt wird. Idealerweise sollte die Kündigung unmittelbar dem Arbeitgeber übergeben werden mit der Bitte auf einem Exemplar den Empfang zu bestätigen
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Für die Kündigung von Minijobs gelten die gleichen Kündigungsregeln wie für Normalarbeitsverhältnisse. Er muss schriftlich und mit der richtigen Frist gekündigt werden.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München
Der Minijob kann, wie jedes andere Arbeitsverhältnis auch, gekündigt werden.
Dabei muss die Schriftform und die vereinbarte bzw. gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
Nachweispflichtig für den Zugang der Kündigung ist derjenige, der kündigt.
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Genauso wie jedes andere Arbeitsverhältnis:
Zwingend schriftlich - dem Arbeitgeber muss also eine schriftliche Kündigung mit Originalunterschrift zugehen. Die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB oder ggf. eine längere Frist nach dem Arbeistvertrag oder einem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag ist einzuhalten.
Denken Sie daran, Ihren Resturlaub innerhalb der Kündigugsfrist zu beanspruchen, da er sonst ggf. verfällt. zur Klarstellung: Ja, auch Minijobber haben zwingend Anspruch auf Urlaub!