Antworten:
Ein bereits entstandener Urlaubsanspruch verfällt nicht nach einer Kündigung. Kann er tatsächlich nicht mehr genommen werden, ist dieser abzugelten, d.h. in Geld auszubezahlen, § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Nein. Der Urlaubsanspruch wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses anteilig berechnet. Das heißt: Endet das Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung zum Beispiel zum 30.09. eines Jahres, besteht ein Urlaubsanspruch von 9/12 des Jahresurlaubes.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München
Nach einer Kündigung verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Wenn er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann ist er abzugelten.
Scheidet ein Arbeitnhmener nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, steht ihm der volle gesetzliche Mindesturlaub zu.
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Aufgrund einer Kündigung verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Je nach Zeitpunkt der Kündigung bzw. dem entsprechenden Beendigungsdatum besteht ein voller oder ein Zeit anteiliger Urlaubsanspruch. Sollte die Kündigung über einen Aufhebungsvertrag geregelt sein sollte darauf geachtet werden, dass in der Aufhebungsvereinbarung die entsprechenden Details festgehalten werden.
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