Antworten:
Der Arbeitslosengeldanspruch erlischt nicht vollständig im Falle einer (berechtigten) fristlosen Kündigung. Es droht lediglich eine Sperrfrist („Strafpause“) von 3 Monaten bei dem Bezug des Arbeitslosengeldes(§ 159 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) III). Dies bedeutet, dass erst ab dem vierten Monat nach Zugang der (berechtigten) fristlosen Kündigung von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld bezahlt wird und sich die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ebenfalls insgesamt um drei Monate reduziert.
Ja. Der Arbeitslosengeldbezug beginnt jedoch erst nach einer von der Agentur für Arbeit festgelegten Sperrfrist.
Wird gegen die fristlose Kündigung unter Beachtung der bestehenden Frist Kündigungsschutzklage eingereicht erbringt die Bundesagentur in den meisten Fällen Leistungen. Gegebenenfalls kann es sein, dass ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist. Wird gegen die außerordentliche Kündigung nicht vorgegangen, führt dies allerdings oft zu einer sogenannten Sperrzeit und kann gegebenenfalls auch zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.
In jedem Fall ist immer dazu zu raten frühzeitig den Kontakt zu der Bundesagentur zu suchen. Gerade wenn es um eine verhaltensbedingte Kündigung geht, sollte zusätzlich Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
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