Antworten:
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann im Wiederholungsfall auch bereits nach der ersten Abmahnung wirksam sein. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob dies angemessen und verhältnismäßig ist.
So pauschal ist die Frage kaum zu beantworten. Erst einmal kommt es auf den konkreten Kündigungsgrund an. Theoretisch ist eine Kündigung schon nach Ausspruch einer Abmahnung möglich. Eine Kündigung kann auch ohne Ausspruch einer Abmahnung erfolgen. Vereinfacht gesagt, je erheblicher der Grund, desto eher bedarf es keiner Abmahnung. Bei verhaltensbedingten Kündigungen wird durch ein Gericht regelmäßig gefragt, ob denn eine Abmahnung vorausgegangen ist. Aus Arbeitgebersicht kann es daher Sinn machen in diesem Bereich vorhergehend eine Abmahnung auszusprechen. Aus Arbeitnehmersicht bleibt festzuhalten, dass selbst wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde, dies nicht bedeutet, dass die Kündigung deswegen wirksam ist. Es gibt keinen Automatismus, dass nach Ausspruch einer Abmahnung automatischen die Kündigung greift. Von daher ist die Frage im konkreten nur zu beantworten, wenn der konkrete Kündigungsgrund bezeichnet wird
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Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt zum einen auf die Schwere des Abmahnungsgrunds an und zum anderen darauf, wann das bereits abgemahnte Verhalten erneut auftritt.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München
Grundsätzlich kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch schon nach der ersten Abmahnung zulässig sein.
Voraussetzung wäre natürlich, dass einschlägig abgemahnt wurde und nachweislich das beanstandete Verhalten wiederholt wurde.
Bei sehr schwerwiegenden Vertragsverletzungen kann ggf. auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
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