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Newsletter dürfen auch nach dem 25.05.2018 an Abonnenten verschickt werden. Allerdings müssen die Abonnenten vorher per Double Opt-In deren Mail-Adresse bestätigt haben.
Außerdem muss der Abonnent über sein Widerrufsrecht informiert worden sein (bedeutet: Er muss informiert worden sein, dass er jederzeit den Newsletter abbbestellen kann, nämlich durch Klicken eines Link, der in jeder Newsletter-Mail vorhanden sein muss).
Weiterhin sollten "überflüssige" Daten (wie eine Telefonnummer) nicht mehr gespeichert werden, wenn diese für den Newsletterversand nicht notwendig sind, aber bei der Newsletter-Registrierung abgefragt wurden.
Wenn eine nachweisbare Einwilligung bereits vorliegt oder das Vorliegen der Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG nachgewiesen werden kann, dürfen Newsletter-Empfänger nach wie vor angemailt werden. Durch das Gültigwerden der DSGVO änderen sich "nur" die Anforderungen an die Einwilligung, nicht aber die grundsätzlichen Erlaubnistatbestände (Einwilligung oder § 7 Abs. 3 UWG).
Hallo,
wenn Sie eine wirksame Einwilligung hatten, brauchen Sie keine neue einzuholen. Wenn Sie die nicht hatten, wird es sehr schwierig bis unmöglich, denn wenn Sie die Menschen heute anschreiben, begehen Sie einen Datenschutz-Verstoß (Verwendung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage). Und das kann sehr teuer werden.
Herzliche Grüße
Dirk Wolf
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Wenn von den Newsletter-Empfängern bereits eine korrekte DS-GVO-konforme Einwilligung vorliegt, dann muss keine neue Anmeldung erfolgen. Wichtig ist, dass die Einwilligung im Bedarfsfall nachgewiesen werden kann. Der Newsletter-Empfänger muss jederzeit die Möglichkeit haben, sich von dem Newsletter wieder abzumelden, wobei die Abmeldung keinen höheren Aufwand als die Anmeldung verursachen darf.
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