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Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Schiedsrichter Dr. Peter Hammacher Heidelberg
Mängelansprüche unterliegen der Verjährung. Sie beginnt bei Bauleistungen mit der Abnahme und endet - wenn nichts anderes vereinbart ist, z.B. durch Vereinbarung der VOB/B - nach 5 Jahren.
Wichtig: die Frist kann sich durch bestimmte Umstände verlängern ( Hemmung ) oder ganz anders berechnet werden ( arglistige Täuschung ).
Wer Ansprüche geltend machen will sollte dies immer zeitnah auf den Weg bringen; wer auf Verjährung spekuliert, sollte genau hinsehen !
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Die Dauer der Haftung für Baumängel hängt von zahlreichen Faktoren ab. Zunächst sind die Vertragsunterlagen zu prüfen. Sind AGB einbezogen, insbesondere die VOB/B mit den kürzeren Frsiten? Sodann ist die Abnahme für den Beginn der Gewährleistungsfristen oftmals entscheidend. Im Falle verdeckter Mängel kann es zu einer Verlängerung der Haftung kommen.
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