Gilt die VOB/B gegenüber Privaten?

2 Expertenantworten: Foto von Dr. Andreas Neumann
...

Antworten:

Foto von Günter Posselt
Antwort von Günter Posselt .
Partner POSSELT GROSSMANN RECHTSANWÄLTE Rottweil

Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Dazu muss der Verwender die anderen Vertragspartei auf die VOB/B hinweisen und ihr die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Außerdem ist das Einverständnis mit der Geltung der VOB/B erforderlich.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

Foto von Dr. Andreas Neumann
Antwort von Dr. Andreas Neumann .
Rechtsanwalt Münster

Die VOB/B ist weder Gesetz noch Verordnung. Es handelt sich dabei schlicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies zeigt schon der vollständige Titel, „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für mehrere Verträge vorformuliert wurden, selbst wenn der Verwender sie nur im Rahmen eines Vertrags stellt, BGH VII ZR 277/04 und VII ZR 87/04.

Die wirksame Einbeziehung der VOB/B in einen Verbraucherbauvertrag setzt voraus, dass dem privaten Auftraggeber vor oder bei Vertragsabschluss ein vollständiger Text der VOB/B ausgehändigt wird oder sie ihm sonst zur Kenntnis gebracht worden ist, siehe zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 – 29 U 169/16, entsprechend ständiger Rechtsprechung wie z.B. OLG Nürnberg, Endurteil vom 27.11.2013 - 6 U 2521/09, bestätigt von Beschluss des BGH vom 10.09.2015 - VII ZR 347/13. Auf dieses Erfordernis wird unter Umständen verzichtet, wenn der Verbraucher bei den Vertragsverhandlungen durch seinen Architekten vertreten oder selbst hinreichend baukundig ist.

Sodann gilt die Privilegierung der VOB/B gem. § 310 Abs. 1 S. 3 BGB bei Einbeziehung als Ganzes aber gerade nicht gegenüber Verbrauchern. Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist, BGH VII ZR 55/07. Die einzelnen Bestimmungen der VOB/B unterliegen daher der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB und sind in vielen Fällen unwirksam.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

1 passende Publikation von Dr. Andreas Neumann

Cover zu Barrierefreiheit und Bauwerkssicherheit im neuen Bauordnungsrecht


Weitere Fragen zum Thema Baurecht