Antworten:
Die Baumängel sollten sofort dokumentiert werden. Der Bauträger oder Bauunternehmer ist sodann unter Fristsetzung aufzufordern, die Mängel zu beseitigen, er hat in aller Regel das Recht zur zweiten Andienung. Nach fruchtlosem Fristablauf kann auf Kosten der Gegenseite ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden. In Betracht kommt insbesondere ein selbständiges Beweisverfahren.
1 passende Publikation von Dr. Andreas Neumann
Zunächst stellt sich die Frage, welche vertragliche Beziehung Sie zu demjenigen haben, dem gegenüber Sie Ansprüche geltend machen wollen. Haben Sie ein Haus oder eine Wohnung als Mieter oder Käufer oder als Auftraggeber eines Bauvertrages bezogen?
In jedem Fall sollten Sie den Mangel in nachweisbarer Form Ihrem Vertragspartner gegenüber rügen. Das wird effektiv nur schriftlich möglich sein. Der Zugang der Mängelrüge sollte ebenfalls beweisbar dokumentiert werden. Außerdem sollten Sie zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist setzen.
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