Was ist beim Anmelden einer Marke zu beachten?

4 Expertenantworten: Foto von Guido Aßhoff Foto von Monika Huppertz Foto von Dr. Ralf Sieckmann Foto von Philipp Fürst

Antworten:

Foto von Guido Aßhoff
Antwort von Guido Aßhoff .
Partner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz & Fachanwalt für IT-Recht AßHOFF.Legal Frechen

Beim Anmelden einer Marks sind folgende Punkte zu beachten:

1. Markenrecherche?

2. Markenform z.B. Wortmarke, Bildmarke etc.

3. Sachlicher Schutzbereich im Sinne der Definition der Waren- und Dienstleistungen

4. Geographischer Schutzbereich

5. Budgetplanung und Überwachung

Das Anmelden einer Marke wirkt beim ersten Blick trivial! GGf. ist dies eine Aufgabe bei der man keinen Anwalt/Patentanwalt einschalten muss. Beim zweiten Blick ergeben sich jedoch oftmals Problemstellungen.

Sollte man eine Recherche beauftragen? Aus anwaltlicher Sicht ja, um auszuschließen, dass es bereits ältere Rechte gibt, die man verletzt. Man sollte aber darauf achten, dass die Recherche auch das Risiko minimiert. Das Angebot einer Identitätsrecherche hilft Ihnen nicht weiter, da Ihre Marke auch im Ähnlichkeitsbereich verletzt. Zudem müssen alle relevanten Register recherchiert werde bei einer EU Marke sind dies zzt. 30 nämlich aller EU Staaten sowie der internationalen Register wie WIPO und EUIPO. Planen Sie ein ausreichendes Budget dafür ein!

Achten Sie auf die Markenform. Eine Wortmarke bietet Ihnen grunds. den weitesten Schutz. Eine Eintragung ist hier - im übrigen auch bei einfachen Wildmarken - ausgeschlossen, wenn das Kennzeichen beschreibend ist. Bei internationalen Anmeldungen müssen Sie die jeweiligen Landessprachen berücksichtigen.

Achten Sie auf Ihr Warenverzeichnis. Eine Makre genießt in den ersten 5 Jahren nach Eintragung Schutz für den beim Amt hinterlegten Sachbereich. Erst danach müssen Sie die Marke geltungserhaltend nutzen. Überlegen Sie im Vorfeld, welche Geschäftsbereich innerhalb dieses Zeitraums erschlossen werden sollen. ABER alles was Sie nicht nach 5 Jahren nutzen kann potentiell ab diesem Zeitpunkt durch Dritte gelöscht werden.

Überlegen Sie wo Sie die Marke schützen lassen wollen z.B. Deutschland, EU weltweit. Es gib diverse Systeme z.B. WIPO, EUIPO, die sowohl kostenvorteile als auch Nachteile bei der Anmeldung haben. Eine EU Marke kann z.B. keinen Erfolg haben, wenn ältere Rechte in einem anderen Mitgliedsstaat bestehen. Planen Sie auch hierfür ein Budget ein.

Die Anmeldung der Marke ist erst der Anfang des Marketings. Sie sind selbst für die Überwachung und Rechtsverfolgung zuständig. Ihre Marke wird geschwächt, wenn Sie es zulassen, dass Dritte ähnliche Kennzeichen anmelden.

Vertrauen Sie daher einem Berater Ihres Vertrauens, denn wenn Sie nachanmelden oder nacharbeiten müssen, weil das Angebot nicht das abdeckte, was Sie eigentlich bräuchten, werden die Kosten erheblich teurer!

Beste Grüße

Guido Aßhoff

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

3 passende Publikationen von Guido Aßhoff

Cover zu Virtual Reality and Augmented Reality: A New Reality  for Brand Owners?
Cover zu Das Internet vergisst nicht!
Cover zu Keyword Advertising Reloaded
Foto von Monika Huppertz
Antwort von Monika Huppertz .
Referentin / Trainerin (Patentanwaltsfachangestellte) Cohausz Hannig Borkowski Wißgott Wuppertal

Die Marke kann online beim DPMA angemeldet werden. Sie muss so angemeldet werden, wie sie auch später benutzt wird. Eine Marke muss unterscheidungskräftig und darf nicht beschreibend sein. Ansonsten ist noch wichtig, das richtige Warenverzeichnis anzugeben und zwar das, wofür die Marke auch benutzt werden soll

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

1 passende Publikation von Monika Huppertz

Cover zu Das Patentsekretariat
Foto von Dr. Ralf Sieckmann
Antwort von Dr. Ralf Sieckmann .
Dr. Ralf Sieckmann Eigenverlag Ratingen

Beim Anmelden einer Marke müssen Sie sich   v o r   der Anmeldung klar werden, welche Waren Sie als Hersteller jetzt und mittelfristig also in den nächsten bis zu 3 Jahren herstellen werden und welche Dienstleistungen Sie als (Einzel)Händler, und als Dienstleister anbieten werden. Die Marke sollte, soweit noch nicht voreingetragen, so schlicht wie möglich, gewählt werden, also ohne beschreibendes Beiwerk.

Näheres können Sie in der Übersicht unter https://www.brainguide.de/upload/publication/52/2bnff/837f1174f15a4a1a5628833fda24c5c3_1393070869.pdf   auf den Folien 16 – 20, 25, 10 – 12, 29 - 33 nachlesen.

mfG Ralf Sieckmann  https://www.brainguide.de/Ralf-Sieckmann  

 

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

3 passende Publikationen von Dr. Ralf Sieckmann

Cover zu SEMINAR MPIZ Köln IV
Cover zu 14 Markenschutz im Ausland
Cover zu 13 Durchsetzung von Marken
Foto von Philipp Fürst
Antwort von Philipp Fürst .
Rechtsanwalt Kanzlei Philipp Fürst Bremen

Marken müssen graphisch darstellbar und unterscheidungskräftig sein. Das meint, dass Marken die keine Unterscheidungskraft haben und damit mehr oder weniger beschreibend sind, nicht geschützt werden können. Es gibt noch ein paar andere Ausnahmen. Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Marken bedürfen eines Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisses. Die Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der Nizza-Klassifikation in 45 Waren – und Dienstleistungsklassen eingeteilt. Begriffe lassen sich in einer einheitlichen Klassifikationsdatenbank mit oder einer einheitlichen alphabetischen Liste finden.

Wichtig ist, dass man die Waren und/oder Dienstleistungen, die für die Marke in Betracht kommen, in einem ersten Schritt erfasst und in einem zweiten Schritt dann konkretisiert. So besteht ein Unterschied, ob die Marke z. B. für „kosmetische Öle“ geschützt werden soll oder für „Öle für kosmetische Zwecke“. Letztere sind eher Zutat als das Endprodukt selbst.

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Es ist deshalb zu entscheiden, ob man einen Markenamen, eine Farbe oder eine Form etc. schützen möchte.

Sodann ist zu entscheiden, in welchen Märkten man das Markenprodukt implementieren möchte und wo korrespondierend damit Markenschutz erfolgen soll. Nationaler Schutz z. B. in Deutschland alleine reicht nicht, wenn man seine Produkte z. B. auch in Frankreich und/oder der Schweiz vermarkten will.

Genügt also ein nationaler Schutz z. B. in Deutschland? Soll man die Marke lieber unionsweit schützen lassen oder kommen gar Märkte außerhalb Europas in Betracht und welchen Markenschutz will man dazu anstreben. Ist es richtig, jeweils nationalen Schutz durch direkte Schutzanmeldung in dem jeweiligen Land zu erreichen oder ist es richtig, einen IR-Markenschutz anzustreben und den Schutz der IR-Marke auszudehnen?

Sodann sollte man eine Recherche durchführen und zwar in jedem Land, in dem man das Markenprodukt implementieren möchte. Diese Recherche sollte nicht nur die identischen prioritätsälteren Marken umfassen, sondern auch die ähnlichen prioritätsälteren Marken. Gerade im Ähnlichkeitsbereich gibt es unzählige Möglichkeiten, die man selber möglicherweise auch als „Kreativer“ nicht alle erfassen kann. Dazu gibt es Datenbanken mit entsprechenden Softwaresystemen, die hier wertvolle Dienste leisten können und auch Recherchedienste, die diese Arbeit übernehmen.

Marken genießen eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren ab Eintragung. In dieser Zeit gilt es, alle Vorbereitungen zu treffen, der Marke zur Marktreife zu verhelfen und sie stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent zu machen, soll sie nicht aufgrund eines Antrags eines Dritten wegen Nichtbenutzung wieder gelöscht werden.

Philipp Fürst

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

3 passende Publikationen von Philipp Fürst

Cover zu Auskunft
Cover zu Abschlussschreiben
Cover zu Abschlussschreiben zeitlich nach Zugang der Abschlusserklärung


Weitere Fragen zum Thema Markenrecht