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Partner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz & Fachanwalt für IT-Recht AßHOFF.Legal Frechen
Ein Firmenlogo sollte man zusätzlich als Marke anmelden, um sein geistiges Eigentum möglichst umfangreich zu schützen. Zunächst muss man zwischen eingetragenen Marken und Unternehmenskennzeichen unterscheiden.
Letztere sind beispielsweise die Firma als Name eines Unternehmens im Rechtsverkehr. Dieses wird durch den tatsächlichen Gebrauch definiert und geschützt. Folglich besteht bereits durch die reine Tätigkeit im Wirtschaftsverkehr ein Kennzeichenrecht im Sinne des § 5 MarkenG.
Eine Marke bietet neben dem Firmennamen und dem Firmenlogo zusätzliche Vorteile. Durch die Anmeldung ist es Ihnen möglich den Bereich in dem Sie Waren und Dienstleistungen erbringen genauer zu definieren. Dies gilt im Übrigen auch für die Bildbestandteile, weil im Falle der Eintragung der Marke der Schutzbereich als eingetragenes Recht klarer definiert ist. Ggf. macht es sogar im Rahmen der Anmeldestrategie Sinn, ein Logo losgelöst von sonstigen Wortbestandteilen zu registrieren, insbesondere wenn es auch zur Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen genutzt wird.
Die Kosten für die zusätzliche Anmeldung einer Marke sind sicherlich höher aber auch vor dem Hintergrund einer internationalen Tätigkeit bietet die zusätzliche Hinterlegung einer Marke den Vorteil, dass diese ohne Weiteres im Ausland als Basis für eine Anmeldung genutzt werden kann.
Beste Grüße
Ihr Guido Aßhoff
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Referentin / Trainerin (Patentanwaltsfachangestellte) Cohausz Hannig Borkowski Wißgott Wuppertal
Ein Firmenlogo sollte als Marke angemeldet werden, weil Sie dann der Konkurrenz verbieten können, ein ähnliches Logo zu verwenden. Somit erhält man ein Alleinstellungsmerkmal.
1 passende Publikation von Monika Huppertz
Zusätzlich sollten Sie den Namen Ihrer Firma auch als Marke anmelden, damit kein Dritter in Deutschland / in der EU den gewählten Namen auch für die Waren- und Dienstleitungen monopolisieren kann, die Sie später herstellen und / oder anbieten. Vorher sollten Sie aber eine Recherche durchführen, um nicht in Rechte Dritter einzugreifen. Wenn der gewählte Firmenname die angebotenen Waren / Dienstleistungen nur beschreibt oder eine reine Werbeaussage ist, mussten Sie den Namen zusammen mit einem phantasievollen Logo anmelden
Näheres können Sie in der Übersicht unter https://www.brainguide.de/upload/publication/52/2bnff/837f1174f15a4a1a5628833fda24c5c3_1393070869.pdf auf den Folien 10 – 12, 16 – 20, 25, 29 - 33 nachlesen.
mfG R Sieckmann https://www.brainguide.de/Ralf-Sieckmann#publikationen
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Es ist durchaus möglich, dass sich ein Firmenlogo neben dem Unternehmensnamen verselbständigt. Man denke nur an die Embleme der Autoindustrie wie den Stern von Mercedes, das sich aufbäumende Pferd von Ferrari, den angebissenen Apfel von Apple, das Johanniterkreuz, den Pelikan von Pelikan oder den Stern von Mont Blanc.
Die genannten Embleme haben es zu einer hohen Markenbekanntheit gebracht. Sicherlich sind einige der genannten, wenn nicht gar alle, sogar notorisch bekannt, was ihnen einen umfassenden Schutz verleiht.
Wichtig ist, dass ein Markenlogo in seiner Gestaltung unterscheidungskräftig ist und nicht nur die Abbildung der Ware selbst darstellt (z. B. Abbildung eines Containers für einen Containerdienst) oder aus einfachen grafischen Gestaltungselementen besteht, die in der Werbung, aber auch auf Warenverpackungen oder Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler schmückender Form verwendet werden.
Ist das Firmenlogo unterscheidungskräftig, kann es wie alle andere Marken auch, für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen werden und sich wie alle anderen Marken gegen Identitäten und Ähnlichkeiten während seiner Schutzdauer erfolgreich verteidigen.
Philipp Fürst
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