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Partner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz & Fachanwalt für IT-Recht AßHOFF.Legal Frechen
Aus meiner Sicht ist es schwer hierauf eine pauschale Antwort zu geben, da diverse Rechtsgebiete betroffen sein können, etwa Markenrecht, Designrecht, Wettbewersrechte, Urheberrechte.
Letztlich kommt es darauf an, in welchem sachlichen Zusammenhang die Logo's verwendet werden und ob sonderrechtlicher Schutz besteht etwa als Marke oder Design.
Abhängig von der Nutzung und ihrem eigenen Tätigkeitsgebiet, z.B.nutzen/erbringen Sie ähnliche Dienstleistungen wie die Plattform, kann die Einbindung des Logos grundsätzlich eine Markenverletzung darstellen. Auf der anderen Seite kann man aber ohne konkrete Hinweise auf die genauen Umstände auch nicht ausschließen, dass eine Nutzung erlaubt ist.
Es gibt im Markenrecht Ausnahmevorschriften für die Nutzung von Marken im Sinne der §§ 23 und 24 MarkenG. Im Rahmen des § 23 MarkenG kommt es darauf an, ob Sie z.B. Produkte vertreiben, die bereits ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde. Dies wäre grundsätzlich zulässig. Ich gehe aber davon aus, dass dies eher nicht Ihre frage sein wird. Bei Dienstleistungen kommt es darauf an, ob Sie eine Marke nutzen müssen, um auf Ihr eigenes Angebot hinzuweisen. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und müsste im Einzelfall geprüft werden. Ferner gibt es besondere Regelungen zum Schutz bekannter Marken.
Im Urheberrecht kommt es hingegen nicht auf die Frage an, ob sie das Werk zu geschäftlichen Zwecken eingebunden haben. Hier genügt bereits die Vervielfältigung für die Begründung einer Rechtsverletzung.
Letztlich kann die Einfügung von Logos auch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts relevant werden z.B. wenn dadurch der Eindruck einer tatsächlich nicht bestehenden geschäftlichen Verbindung verursacht wird.
Ein klares Ja oder Nein kann man daher aus meiner Sicht nicht geben. Soweit Zweifel bestehen, sollte man ausdrücklich die Plattform um Erlaubnis bitten und dies entsprechend dokumentieren.
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Als grafische Zeichen unterliegen Logos beispielsweise oftmals urheberrechtlichem Schutz, als wesentliche Bestandteile des Corporate Design eines Dienstes, Unternehmens etc. sind diese nicht selten zusätzlich auch markenrechtlich geschützt, sei es als reine Bildmarke, sei es als Wort-Bildmarke oder auch Wortmarke. Bestehende Rechte gilt es daher zu beachten, sollen Urheberrechts- oder Markenverstöße mit der Verwendung vermieden werden. Will man nun Zeichen von Diensten wie Facebook, Twitter etc. in die eigene Webseite einbauen, gilt es sich an die vom Rechteinhaber gesetzten Vorgaben zu halten, regelmäßig finden sich entsprechende Regelungen etwa in den Nutzungsbedingungen (beispielsweise zur Einbindung von PlugIns des jeweiligen Dienstes unter Nutzung der Firmenzeichen). Vor einer "Einfach so, gefällt mir halt die Firma"- Einbindung der Logos des entsprechenden Unternehmens/Dienstes kann nur dringend gewarnt werden.
Dieser Hinweis ordnet die Fragestellung/Themenstellung allein grob ein und stellt keine Rechtsberatung dar, die Besonderheiten eines jeden Einzelfalles gilt es gewissenhaft in den Blick zu nehmen und entsprechende Maßgaben für oder gegen eine Verwendung eines Logos zu entwickeln.
Dies ist in erster Linie eine urheberrechtliche bzw. markenrechtliche Fragestellung. Ohne allgemeine oder individuell erteilte Einwilligung des Eigentümers des Logos ist die Nutzung fremder Logos in der Regel unzulässig.
Wenn der Dienst die Nutzung nicht ausdrücklich erlaubt, grundsätzlich nicht. Insbesondere muss man bei der Nutzung markenrechtlich geschützter Zeichen aufpassen. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu: »Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor.« (BGH Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 33/10) Eine Rechtfertigung der Nutzung ist nur ausnahmsweise, insbesondere über § 23 des Markengesetzes, möglich, wobei der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es grundsätzlich nicht notwendig ist, ein Logo zu verwenden, wenn eine bloße Namensnennung möglich ist. Eine Verwendung des Logos kann dann gegen die guten Sitten verstoßen.
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Das kommt darauf an. Die Verwendung kann verschiedene Rechtsgebiete tangieren.
Soweit das Urheberrecht betroffen ist, dürfen Logos grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers und Nennung seiner Urheberschaft benutzt werden.
Soweit das Markenrecht betroffen ist, weil es sich um ein als Marke geschütztes Logo handelt, hängt das Recht zu Benutzung davon ab, ob z. B. das Logo für Waren benutzt wird, die unter dieser Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind oder die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung benutzt wird, soweit die Benutzung dafür notwendig ist.
So absolut diese Aussage verstanden werden mag, so unterschiedlich kann das Ergebnis der Beurteilung sein. Die Verwendung des Logos kann gegen die guten Sitten verstoßen. Der Inhaber der Marke kann sich der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Das kann auch der Fall sein, wenn die Präsentation oder die schlechte Qualität der sonstigen Waren zu einer erheblichen Bedrohung des Images der Marke führt.
Die Verwendung der Marke kann den guten Ruf und die Wertschätzung der Marke beeinträchtigen. Die Verwendung der Marke kann unter bestimmten Umständen den Verbraucher auch in die Irre führen. Solche Fragen sind im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Fragestellungen zu beantworten.
Man kann vor diesem Hintergrund zumindest sagen, dass die Verwendung von Logos bekannter Dienste nicht ohne Wenn und Aber zulässig ist. Ganz im Gegenteil: Die Berechtigung zur Markenbenutzung sollte vorher besser umfassend abgeklopft werden, bevor es wegen vermeintlicher Markenverletzungen unangenehme Überraschungen gibt.
Philipp Fürst
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