Ist es unbedingt notwendig, einen Anwalt zu einer Patentanmeldung hinzu zu ziehen?

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Antworten:

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Antwort von Dr. Renate Weisse .
Patentanwältin Berlin

Der Schutzumfang wird durch die Patentansprüche bestimmt

Natürlich können Sie ein Formular auch ohne Anwalt ausfüllen. Und von Ihrer Erfindung verstehen Sie auch mehr als Ihr Patentanwalt. Aber sind Sie in der Lage einen Patentanspruch zu formulieren, der so allgemein gefasst ist, dass er neu gegenüber dem Stand der Technik ist, aber trotzdem alle denkbaren Ausführungsbeispiele umfasst? Sie wollen doch nicht, dass ein Patent erteilt wird, das der Wettbewerb durch nur kleine Änderungen umgehen kann. Ihr Patentanwalt hat eine naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung (ich bin z.B. Physikerin) und hat mindestens ein Jahr praktische Erfahrung. Wir sprechen also Ihre Sprache und verstehen die Erfindung. Lassen Sie sich nicht durch Presse und Piraten verunsichern und lassen Sie sich erst einmal beraten, bevor Sie die Entscheidung treffen: mit oder ohne Patentanwalt. Einen Anwaltszwang, wie etwa bei den Landgerichten, gibt es nämlich nicht. Die Patentämter, PIZ und IHK bieten übrigens oft kostenlose Erstberatung durch Patentanwälte an. 

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Antwort von Dr. Aloys Hüttermann .
Patentanwalt Michalski Hüttermann & Partner Düsseldorf

Rein rechtlich nicht. Allerdings ist es so, dass bei einer Patentanmeldung der Schutzbereich definiert werden muss - und wenn man sich zu eng aufstellt, ist es später so gut wie gar nicht möglich, den Schutzbereich zu verbreitern. Im Extremfall ist der Schutzbereich so dünn, dass es Mitbewerbern einfach möglich ist, die Grundidee Ihrer Erfindung zu nutzen, ohne unter das Patent zu fallen. Dies erkennt man aber oft erst hinterher, im Patentprüfungsprozess wird das nicht kontrolliert - das Patentamt prüft nur, ob das was Sie schützen lassen wollen, auch patentfähig ist.

Diese Definition des Schutzbereichs, d.h. genau zu definieren, was geschützt ist und gleichzeitig von der Erfindung umfasst, ist die Hauptleistung eines Patentanwalts. Dass dies nicht so einfach ist, sehen Sie daran, dass der Beruf des Patentanwalts in Deutschland auf Bitten der Industrie (!) 1900 eingeführt wurde.

Somit ist es nicht unbedingt notwendig, einen Anwalt hinzuzuziehen, aber ratsam. Ich würde dazu raten, einen Patentanwalt zu nehmen (keinen Rechtsanwalt, da diese keine technische Ausbildung haben) und darauf zu achten, dass der Patentanwalt einen technischen Hintergrund hat, der auf dem Gebiet der Erfindung liegt, bzw. die Betreuung Ihrer Erfindung von sich aus an einen geeigneten Kollegen weitergibt.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche noch einen schönen Tag.

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Antwort von Andreas Bertagnoll .
Patentanwalt, Parnter München

Der Antwort meines Kollegen Dr. Hüttermann kiann ich mich im Wesentlichen anschließen.

In der Regel mach es Sinn, für die Ausarbeitung einer Patentanmeldung einen Patentanwalt zu beauftragen.

Einerseits kann dieser einen Patentanspruch formulieren, der einen möglichst breiten Schutzbereich aufweist und der gleichzeitig die Erfindung umfasst (und bestenfalls auch eine Vielzahl von Umgehungslösungen).

Andererseits stoßen Erfinder, die sich nicht patantanwaltlich vertreten lassen, spätestens bei Erhalt des ersten Prüfungsbescheids an ihre Grenzen (Was muss ich machen? Wie muss ich auf den Bescheid reagieren?). Hier kommt es auf das Geschick des Patentanwaltes an, den Patentanspruch so zu beschränken, dass die vom Patentprüfer entgegengehaltenen Dokumente nicht mehr relevant sind aber gleichzeit den Schutzbereich nicht unnötig eng zu machen.

Neben diesen Problemen, kennt ein Patentanwalt (oder im Patentrecht versierte Rechtsanwalt) auch alle formalen Anforderungen an eine Patentanmeldung.

Fazit:

Eine Patentanmeldung kann auch selbst angefertigt und be4im entsprechenden Patentamt eingereicht werden. Die Beauftragung eines Patentanwaltes (mit dem entsprechenden technischen Hintergrund) ist aber sehr zu empfehlen.

Beste Grüße,

Andreas Bertagnoll

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Antwort von Prof. Dr. Christoph Ann .
Universitätsprofessor Technische Universität München München

Rechtlich können sich Patentanmelder vor allen großen Patentämtern selbst vertreten, brauchen abgesehen vom Sprachproblem, zB vor dem chin. Amt (SIPO), also keinerlei Anwälte.

Sachlich sieht die Situation umgekehrt aus und ist immer zur Beauftragung eines erfahrenen Patentanwalts (nicht Rechtsanwalts) zu raten. Grund sind die Anforderungen, die die Formulierung einer guten Patentanmeldung an den/die Anmelder/in stellt. Kern ist die präzise Verschriftlichung eines technischen Sachverhalts  derart verschriftlich und dessen Fassung in sog. Patentansprüche dergestalt, dass am Ende erstens nichts verloren geht und zweitens der geschützte vom freien Stand der Technik abgrenzbar wird, also von dem Stand der Technik, den jeder benutzen darf. Das erfordert nicht nur Anmeldungserfahrung, sondern erst einmal eine gute Recherche, was auf dem in Frage stehenden Technikfeld schon alles geschützt ist.

Gute Patentanwälte sind nicht billig, aber wenn Patentschutz angestrebt wird, geht es ja auch um etwas. In der europäischen Patenthauptstadt München werden Sie unter EUR 350/h kaum eine vernünftige Leistung bekommen, in der Peripherie wird es häufig teurer, weil dort weniger Wettbewerb herrscht. KMU mit der Aussicht auf mehr Geschäft machen manche Patentwälte Sonderkonditionen, aber das ist alles Verhandlungssache. Eine Gebührenordnung (wie für Rechtsanwälte) gibt es für Patentanwälte nicht.

Und wenn Sie jenseits ihrer Frage noch eine Empfehlung haben möchten, empfehle ich Ihnen als Einzelerfinderin oder KMU die Konsultierung der Erfinderberatung im Deutschen Patent- und Markenamt. Dort lassen sich Fragen oft schon günstig vorklären und beantwortet ein Patentanwalt einmal wöchentlich unentgeltlich Fragen potentieller Anmelder.

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Antwort von Dr. Ralf Sieckmann .
Dr. Ralf Sieckmann Eigenverlag Ratingen

Ebenso wie beim Amtsgericht, Sozialgericht usw besteht nach dem Gesetz keine Verpflichtung im Verfahren zur Vertretung und vorher und im Verfahren vor der Patenmtanmeldung zur Beratung einen Anwalt hinzuzuziehen.

 Es gibt Infos der Patentämter, wie Ansprüche für eine deutsche Patentanmeldung aufgebaut werden können, z.B. https://www.dpma.de/docs/service/formulare/patent/p2793.pdf möglicherweise ist der Erfinder damit aber überfordert, denn wenigstens bei Erfindungen der Chemie(technik) suggeriert das DPMA, Schutz könne nur für sehr enge Stoffmischungen erhalten werden, was unzutreffend ist.

Das EPA hat ebenfalls Infos für Erfinder,  dort wird z.B. bei Chemie(technik) S. 84 ff,  96f suggeriert, http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/8266ED0366190630C12575E10051F40E/$File/how_to_get_a_european_patent_20160422_de.pdf Schutz wäre über ein Herstellverfahren möglich, was unzutreffend ist, sofern ein Stoffschutz  oder eine Verwendung auch möglich ist.

Ähnlich wie beim Skatspiel muss man nach der Einreichung der Patentanmeldung´mit dem leben, was man zu Papier gebracht hat. Das ist zunächst das, was man konkret erfunden hat, was in den Patentansprüchen hoffentlich vor der Einreichung so verallgemeinert worden ist, dass ein Wettbewerber die konkrete Erfindung mit geringer Modifikation nicht direkt nachstellt = nachkocht, ohne dass Sie nach nder Patenterteilung dagegen vorgehen können.

Und hier macht es Sinn, zu überlegen, ob Ihre Erfindung nicht vor der Anmeldung von einem Patentanwalt oder von einem Rechtanwalt mit ingenieurwissenschaftlicher Zusatzausbildung, also aus dem Bereich ihrer naturwissenschaftlichen oder Ingenierurfachrichtung diskutiert, recherchiert  und ausgearb eitet wird, damit Sie einen ausrecichenden Schutz auch über ihre eigentliche Errfindung hinaus haben. Auch Ingenieure, selbst wenn auf der Visitenkarte nur Dipl.-Ing. heute M.Eng. genannt, steht, haben kein Studium Generale absolviert, sie sind meist Maschinenbauer, Elektrotechniker, Bauingeneure, Hütteningenieure, Bergbauingenieure usw. Fragen Sie einfach!

Zum Thema einführend noch folgende Hyperlinks

http://old.et.fh-duesseldorf.de/c_personen/b_lehrbeauftragte/sieckmann/lehrmaterial/Anmeldung_eines_Patents.pdf    

http://www.copat.de/download/INCOM2005.pdf

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Antwort von Monika Huppertz .
Referentin / Trainerin (Patentanwaltsfachangestellte) Cohausz Hannig Borkowski Wißgott Wuppertal

Wenn Sie einen Sitz oder Wohnsitz in  Deutschland haben, benötigen Sie beim Deutschen Patentamt keinen Vertreter. Man sollt nur vorher überlegen, ob die Patentanmeldung so gut ausgearbeitet ist, dass sie sich vom Stand der Technik abgrenzt und nicht in den Schutzbereich eines anderen hineinkommt. Auf der Homepage vom DPMA gibt es ein Merkblatt für Patentanmelder. Da steht genau drin, wie eine Beschreibung und Patentansprüche zu formulieren sind.

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