Wie geht man gegen Patentverletzungen vor?

5 Expertenantworten: Foto von Heidrun Stubbe Foto von Dr. Renate Weisse Foto von Andreas Bertagnoll Foto von Dr. Aloys Hüttermann
...

Antworten:

Foto von Heidrun Stubbe
Antwort von Heidrun Stubbe .
Geschäftsführerin Heidrun Stubbe GmbH Georgsmarienhütte

Vor einer Klage Schadenshöhe abschätzen
Ehe man den Rechtsweg beschreitet, der mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, sollte man abschätzen, wie groß der entstandene Schaden ist, also um welchen Betrag es letztendlich geht. Das kann im Rahmen einer Lizenzanalogie z.B. ein Prozentsatz der Summe sein, die der Patentverletzer als Verkaufserlös eingenommen hat. Es muss sich schon lohnen, sonst wurden Zeit und Geld vergebens investiert.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

3 passende Publikationen von Heidrun Stubbe

Cover zu Jede Neuheit prüfen
Cover zu Sie hatten eine zündende Idee? So melden Sie in 7 Schritten Ihr Patent an
Cover zu Unternehmensgründung - mit diesem Kniff wird aus einer Erfindung eine Firma
Foto von Dr. Renate Weisse
Antwort von Dr. Renate Weisse .
Patentanwältin Berlin

Ein Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt

Wenn es wirklich soweit ist, gehen Sie frühzeitig zu Ihrem Patentanwalt. Nehmen Sie alles mit, was geeignet ist, die Patentverletzung zu belegen. Wichtig: nur ein erteiltes Patent oder ein eingetragenes Gebrauchsmuster sind zur Ahndung einer Patentverletzung geeignet. Im Notfall muss eben ein Gebrauchsmuster "abgespalten werden" oder eine beschleunigte Prüfung beantragt werden.

Stellt sich heraus, dass jedes Merkmal Ihres Patentanspruchs durch die Verletzung verwirklicht ist, dann zieht der Patentanwalt mit seiner technischen und rechtlichen Ausbildung einen auf Patentrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit einer juristischen Ausbildung hinzu. Gemeinsam bilden die beiden Anwälte ein Team, dass nun stufenweise vorgeht: zunächst wird der Verletzer auf das Patent aufmerksam gemacht (Berechtigungsanfrage). Vielleicht erreicht man zu einem frühen Zeitpunkt eine Einigung - das ist für alle gut und spart Geld, Zeit und Nerven. Sie können dann Ihre Energie auf nutzbringende Arbeit konzentrieren. Ansonsten wird abgemahnt und geklagt. Das ist teuer und dauert lange, lohnt aber im Zweifel: der Markt wird auch zukünftig Ihre Patente respektieren, wenn sich herumspricht, dass Sie sie "geltend" machen und den Wettbewerb ggf. auch zur Unterlassung zwingen.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

1 passende Publikation von Dr. Renate Weisse

Cover zu Erfindungen, Patente, Lizenzen
Foto von Andreas Bertagnoll
Antwort von Andreas Bertagnoll .
Patentanwalt, Parnter München

Sie als Patentinhaber(in) können mit einer Abmahnung und bei erfolgloser Abmahnung mit einer Patentverletzungsklage bzw. Klage wegen Patentverletzung gegen den Patentverletzer vorgehen.

Berechtigungsanfrage und/oder Abmahnung

Bei einer vermuteten Patentverletzung (wenn also noch nicht sicher feststeht, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt) können Sie den Verletzer mit einer Berechtigungsanfrage und/oder mit einer Abmahnung wegen Patentverletzung auf die Verletzung hinweisen. Dies gilt auch für eine Verletzung eines Gebrauchsmusters.

A. Berechtigungsanfrage

In einem ersten Schritt können Sie dem Verletzer eine Berechtigungsanfrage zukommen lassen. Mit der Berechtigungsanfrage wird der vermeintliche Verletzer einerseits auf eine mögliche Patentverletzung hingewiesen. Andererseits können Sie den vermeintlichen Verletzer auffordern, Ihnen mitzuteilen, auf welcher Grundlage er sich für berechtigt hält, die geschützte Erfindung zu nutzen.

Dieser Weg ist dann adäquat, wenn nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sicher ist, dass das Patent valide ist oder tatsächliche eine Patentverletzung vorliegt. Bei einer Brechtigungsanfrage ist darauf zu achten, dass diese nicht als Abmahnung ausgelegt werden kann, was im ungünstigen Fall Kostenerstattungsansprüche des gegnerischen Anwalts auslösen kann.

B. Abmahnung

Alternativ oder zusätzlich (meist nach einer erfolglosen Berechtigungsanfrage) kommt die Abmahnung wegen Patentverletzung  in Betracht.

Mit der Abmahnung wegen Patentverletzung können Sie den (vermeintlichen) Verletzer versuchen davon zu überzeugen, dass sein Verhalten rechtswidrig ist, also gegen das erteilte Patent verstößt. Gleichzeitig fordern Sie den Verletzer dazu auf, das patentverletzende Verhalten einzustellen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen zu erteilen. Ferner sollten Sie den Verletzer  dazu verpflichten, den bereits entstandenen Schaden oder den noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ferner kann die Abmahnung auch eine Vertragsstrafe vorsehen.

Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ist er nach ständiger Rechtsprechung auch verpflichtet, die Ihnen entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen.

Eine Abmahnung sollte möglichst erst dann ausgesprochen werden, wenn die Patentverletzung  sehr sorgfältig geprüft wurde und Sie sich relativ sicher sind, dass der Verletzer tatsächlich rechtswidrig handelt. Unberechtigt ausgesprochene Abmahnungen können unter Umständen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und Schadenersatzansprüche des vermeintlichen Verletzers gegen Sie auslösen.

Patentverletzungsklage

Führt die Abmahnung nicht zum Erfolg können Sie gegen den Verletzer mit einer Patentverletzungsklage vorgehen.

Ansprüche aus Ihrem Patent gegen den Verletzer sind hierbei vor einem ordentlichen Gericht durchsetzen. Zu den Ansprüchen zählen insbesondere

  • Unterlassungsanspruch – keine Weiterbenutzung der patentierten Erfindung durch den Patentverletzer
  • Schadensersatzanspruch – Ersatz des durch die patentverletzenden Handlungen entstandenen Schadens
  • Vernichtungsanspruch – Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse und Vorrichtungen
  • Auskunftsanspruch – Auskunft an Sie über die Herkunft und den Vertriebsweg der patentverletzenden Erzeugnisse
  • Vorlage- und Besichtigungsanspruch – Vorlage von Urkunden oder Sachen und Besichtigung von Vorrichtungen (bei Softwarepatenten gegebenenfalls auch die Einsichtnahme in den Quellcode), falls dies zur Begründung von Ansprüchen des Patentinhabers erforderlich ist
  • Rechnungslegungsanspruch – im Falle von Schadensersatzansprüchen, die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen

Für Patentstreitsachen sind in Deutschland erstinstanzlich Spezialkammern bestimmter Landgerichte zuständig. Für die Beteiligten besteht Anwaltszwang!

Im Patentverletzungsverfahren wird sodann gerichtlich geprüft, ob tatsächlich eine Patentverletzung vorliegt. Wird diese Frage bejaht wird der Verltzer zu Schadensersatz verurteilt.

Der Patentverletzer kann seinerseits gegen das Patent vorgehen, wenn er der Auffassung ist, das das Patent nicht hätte erteilt werden dürfen. Dies geschieht dann im Rahmen einer sogenannten Patentnichtigkeitsklage.

 

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Mit besten Grüßen,

Andreas Bertagnoll
Patentanwalt; European Patent and Trademark Attorney

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

1 passende Publikation von Andreas Bertagnoll

Cover zu Softwarepatente
Foto von Eberhard Kübel
Antwort von Eberhard Kübel .
Geschäftsführer TEPAC Kaarst

Auch, wenn ein erteiltes Patent vorliegt, ist es lohnend, mit einer intensiven Patentrecherche das Umfeld des Patentes erneut darauf zu überprüfen, ob das Patent den zu erwartenden Angriffen des Verletzers Stand halten kann. Denn sehr häufig wird der Angriff wegen Patentverletzung mit einer Gegnklag auf Nichtigkeit des Patentes beantwortet. Das bedeutet, dass hohe Verfahrenskostenvorschüsse für Patent- und Rechtsanwälte sowie für Gerichtskosten zu erwarten sind.

Hat die Auswertung der Ergebnisse der Recherche die Substanz des erteilten Patentes bestätigt, so macht es Sinn, den Verletzer anzuschreiben mit der entsprechenden Aufforderung, seine Berechtigung zu Produktion/Vertrieb trotz des bestehenden Patentes Stellung zu nehmen. Die Formulierung solcher Schreiben sollte in der Zusammenarbeit mit Patentanwalt UND Rechtsanwalt erfolgen. U.U. sind Fristen einzuhalten, wenn man den Verletzer mit einer einstweiligen Verfügung kurzfristig treffen will.

Besonders wichtig ist: Kein Patentinhaber sollte meinen "Das bekomme ich auch ohne Anwalt durch!

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

3 passende Publikationen von Eberhard Kübel

Cover zu Mit neuen Produkten zum Markterfolg
Cover zu Patentwesen - quo vadis
Cover zu Rechtsstandsinformationen zu Schutzrechten für Deutschland
Foto von Dr. Aloys Hüttermann
Antwort von Dr. Aloys Hüttermann .
Patentanwalt Michalski Hüttermann & Partner Düsseldorf

Diese Frage kann nicht so einfach beantwortet werden, große Firmen haben Abteilungen, die sich den ganzen Tag nur mit dieser Fragestellung beantworten. Grundsätzlich sollten Sie aber Patentverletzungen nicht unbeantwortet lassen, ansonsten bräuchten Sie ja selbst keine Patente anzumelden. Es gibt vier verschiedene Strategien:

1) Berechtigungsanfrage

DIes ist ein höflicher Brief an den vermeintlichen Patentverletzer und empfiehlt sich, wenn Sie es mit einem seriösen Unternehmen zu tun haben.

2) Abmahnung

Dies ist schon etwas schärfer und generiert auch (wenn berechtigt) einen Anspruch auf Kostenerstattung.

3) Patentverletzungsklage

SIe können auch direkt eine Klage einreichen - allerdings droht hier §93 ZPO, d.h. Sie bleiben auf allen Kosten sitzen, wenn der Gegner direkt anerkennt.

4) Einstweilige Verfügung

DIes ist die schärfste Waffe, allerdings nicht immer verfügbar, insbesondere nicht bei technisch schwierigen Patenten. Dafür muss der Gegner sofort unterlassen - wird dies aber meist als "offene Kriegserklärung" werten.

Welche Strategie wann anzuwenden ist, kann nicht pauschal beurteilt werden, es wird empfohlen, entsprechend Rechtsbeistand bei einem Patent- oder Rechtsanwalt einzuholen.

Loggen Sie sich ein um diese Antwort als hilfreich zu markieren.

2 passende Publikationen von Dr. Aloys Hüttermann

Cover zu Denken ist nicht Handeln - Zu den Entscheidungen G 1/07 und G 1/04
Cover zu Die BGH-Entscheidung „Demonstrationsschrank“ – eine Revolution im gewerblichen Rechtsschutz ?


Weitere Fragen zum Thema Patentmanagement