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Jeder Unternehmer, der gesetzlich nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, darf den Gewinn mit einer Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Der Freiberufler ist ebenfalls nicht zur Ermittlung des Gewinns durch die doppelte Buchführung verpflichtet. Da der Werteverzehr des Anlagevermögens jedoch nicht abgebildet wird, sollte man diese Methode nur dann anwenden, wenn keine Anlagevermögen vorhanden ist. Im Sinne der Grundsätze der Ordnungsgemäßen Buchführung, die von einer Fortführung eines Betriebes ausgeht, empfiehlt es sich, diese Methode nicht anzuwenden, da ein späterer Umstieg auf die Doppik die Buchführung schlecht vergleichbar erscheinen lässt. Meiner Ansicht nach ist eine Einnahme- Überschussrechnung nur für sogenannte Kleinunternehmer, die keine Entwicklung ihres Geschäftsbetriebes anstreben.
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Unternehmer deren Jahresumstaz nicht die Summe von 400.000 euro übersteigt und alle Kleinunternhemenr deren Jahresumsatz von 30.000 euro nicht übersteigt. Diese Unternhemen können den Gewinn mit Einnahmen und Überschussrechung ermitteln.
Die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) wird üblicherweise auch als 4/3-Rechnung bezeichnet. Den Namen hat diese von dem Paragraphen im Einkommensteuergesetz §4 Abs. 3 EStG der den Nutzerkreis wie folgt erläutert:
"Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen."
Es handelt sich dem Gesetz nach um eine "Kann"-Vorschrift die Optionen (z.B. feiwillige Bilanzierung gem. §4 Abs. 1 EStG) offen lässt.
Ihr Vorteil liegt in der vereinfachten Gewinnermittlung, der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben insbesondere unter Anwendung des Zu- und Abfluß-Prinzips gem. §11 EStG.
Auch weitere vereinfachte Aufzeichnungspflichten lassen diese Gewinnermittlungsart insbesondere bei den kleinen Unternehmen und nebenberuflich Selbständigen in Deutschland als deren bevorzugte Gewinnermittlungsmethode abschneiden.
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