Antworten:
Steht doch explizit im Gesetz, sofern man nach HGB berichten möchte/muss:
Handelsgesetzbuch
§ 249 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Der Rückstellungsbedarf in Unternehmen ist groß. Im Hinblick auf die gesetzlichen Ändeurngen sollte man teilweise zu der Rückstellungspolitik vor BilMOG zurück.
Die steuerliche Betrachtung kann belassen werden.
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Für Steuer(nach)zahlungen, Betriebsausgaben der Rubrik "Sonstiges" bzw. Sonderausgaben sowie auch unvorhergesehene schlechte Phasen ohne Umsatz. Generell werden m.E. Rückstellungen gern vermieden, sind aber mitunter - gerade zu Beginn der Unternehmung - essentiell um Liquiditätsproblemen vorzubeugen. Insofern würden ich definitiv von Anfang an empfehlen, einen bestimmten Betrag zurück zu legen / stellen.
Rückstellungen sind in der Regel dann zu bilden wenn eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger besteht deren Höhe oder der Zeitpunkt der Fälligkeit ungewiss ist. Klassische Rückstellungen sind für Steuerverbidlichkeiten oder Pensionszusagen gegenüber Mitarbeitern zu bilden.
Ansonsten lässt sich die Frage nicht allgemein erschöpfend beantworten, da die Einzelfälle jeweils zu prüfen sind. Eine Auflistung findet man in Wirtschftslexika und auch bei Wikipedia.