In welchen Fällen dürfen gewinnneutrale Rücklagen gebildet werden?
Antworten:
Gewerbetreibende können die im Rahmen der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (insb. Grund und Boden, Gebäude, Anteile an Kapitalgesellschaften) aufgedeckten stillen Reserven (Veräußerungspreis ./. Buchwert) in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage (sog. § 6b-Rücklage) einstellen. Die hierin gespeicherten stillen Reserven können dann in den folgenden vier Jahren von den Anschaffungskosten bestimmter neu angeschaffter Wirtschaftsgüter abgezogen werden und somit auf diese neuen Wirtschaftsgüter übertragen werden. Erfolgt keine Neuanschaffung/Übertragung der stillen Reserven, so ist die Rücklage gewinnerhöhend (zugüglich einer Verzinsung von 6% p.a.) aufzulösen. Vgl. zu Einzelheiten § 6b EStG.
Zudem gibt es die sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) falls ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird. Auch hier können die aufgedeckten stillen Reserven zunächst in die Rücklage eingestellt werden und dann auf das Ersatzwirtschaftsgut bei späterer Anschaffung übertragen werden.
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