Bis zu welchem Verfahrenszeitpunkt kann man gegen einen Bebauungsplan vorgehen?

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Antwort von Robert Hotstegs .
Gesellschafter, Geschäftsführer Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Düsseldorf

Durch einen Bebauungsplan legt die Stadt oder Gemeinde fest, welche zukünftigen Nutzungen in einem Baugebiet zulässig sind. Ein Bebauungsplan ist eine Satzung.

Eine Satzung kann durch ein Normenkontrollverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht oder dem zuständigen Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Vorab sind aber auch Einwendungen außergerichtlich zu erheben.

Im Gesetz sind hierzu zwei Vorgaben von besonderer Bedeutung: eine Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans und die Pflicht, vorher Einwendungen zu erheben.

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lauten:

"Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen." (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO)

"Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist." (§ 47 Abs. 2a VwGO)

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Antwort von Johannes Bohl .
Kanzleiinhaber Bohl & Coll. Rechtsanwälte Würzburg

Gegen einen Bebauungsplan, der nach dem BauGB als Satzung ergehen muss, ist als letztes die Normenkontrolle nach § 47 VwGO möglich. Diese muss innerhalb eines Jahres ab öffentlicher Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Das ist der letzte Zeitpunkt, an dem man gegen einen Bebauungsplan vorgehen kann.

Ihre Frage war aber vermutlich anders gemeint und impliziert, wie lange man quasi einer Bauleitplanung zusehen kann, ohne seine Rechte zu verschlechtern oder gar zu verlieren. Eine solche "Taktik des Zuwartens" ist aber in der Bauleitplanung praktisch selten und auch rechtlich so gut wie nie förderlich. Ganz im Gegenteil sind Planungsprozesse rechtlich so gestaltet, dass jeder Betroffene in den meisten Fällen seinen eigenen Interessen am besten dient, wenn er sehr frühzeitig und zugleich sehr sachkompetent und substantiiert seine Interessen vorbringt. Im übrigen ist das Planungsrecht zu vielschichtig, um zu einfachen und allgemeingültigen Antworten zu kommen. Planung hat in der Regel eine Vielzahl von Betroffenen und eine große Zahl von öffentlichen und privaten Belangen zu berücksichtigen. Sie sind da in den meisten Fällen nicht der Hauptakteur, so dass ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf eine Planung oft auch nur gering sind.

Für die Beratung in einem konkreten Fall stehen wir gerne zur Verfügung. Sie können gerne bei uns einen Beratungstermin wahrnehmen.

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Antwort von Joachim Krumb .
Partner Rechtsanwälte SZK Wiesbaden

Eine Stellungnahme kann (und sollte) man bis zum Abschluss der förmlichen Offenlage des Bebauungsplanentwurfs abgeben.Wenn man das schriftlich macht, ist zur Fristwahrung der Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung maßgeblich (nicht das Absendedatum des Poststempels).

Bestimmte Verfahrensfehler  müssen innerhalb einer Jahresfrist ab Inkrafttreten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt werden, sonst werden sie unbeachtlich (vgl. § 215 BauGB).

Einen Normkontrollantrag gegen den Bebauungsplan kann man innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten  des Bebauungsplans  einreichen. Ein Normkontrollantrag ist nur zulässig, wenn damit  zumindest auch Einwände weiterverfolgt werden, die zuvor bereits mit der oben genannten Stellungnahme fristgerecht geltend gemacht wurden (vgl. § 47 Abs. 2a VwGO)

Eine inzidente Überprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans  ist zeitlich unbefristet möglich, wenn man sich beispielsweise gegen eine Nachbar-Baugenehmigung, die auf den Festsetzungen des Bebauungsplans beruht, im Wege der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr setzt. Die Frist für eine solche Anfechtungsklage richtet sich nicht nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, sondern nach der Bekanntgabe der Baugenehmigung, die damit angefochten wird. In den meisten Bundesländern muss zuvor ein Widerspruchsverfahren durchlaufen werden. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs/der Klage hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Sie beträgt mindestens einen Monat ab Bekanntgabe der Baugenehmigung.

HINWEIS: Diese Angaben orientieren sich am aktuellen Stand der Gesetzgebung. Es handelt sich vorliegend um allgemeine Angaben ohne Kenntnis des konkreten Sachverhalts. Für Sonderfälle kann etwas anderes gelten.Für die Richtigkeit der Angabenwird keine Gewähr übernommen. Diese Angaben erfolgen außerhalb eines anwaltlichen Mandats.

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