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BVMW Kreisgeschäftsführer Limburg-Weilburg, Hochtaunuskreis HGFT Handelsvertretung Frank Täffner UG (haftungsbeschränkt) Waldbrunn (Westerwald)
Einwendungen, die Änderungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bewirken können, können Naturschutzinteressen oder Gefahren für die Gesundheit sein. So wurden schon viele Planfeststellungsverfahren durch Naturschutzinteressen auf Eis gelegt.
Leider ist Ihre Frage so allgemein gehalten, dass es darauf keine sinnvolle Antwort geben kann.
Eine Planfeststellung ist eine Abwägungsentscheidung, die sowohl zwingenden Anforderungen, aber auch Planungsleitsätzen, Optimierungsgeboten und einfachem Abwägungsmaterial unterliegt. Dieses Abwägungsgefüge lässt zwar sehr große Entscheidungsspielräume, anderseits sind aber der Abwägung auch erhebliche Grenzen gesetzt.
Eine "allgemeine" Antwort auf Ihre Frage lautet daher: Einwendungen, die entweder zwingendes Recht vorbringen oder aber inhaltlich von besonderem, geradezu ausschlaggebenden Gewicht für die Abwägung sind, werden zu Änderungen im Abwägungsergebnis führen.
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