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Die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Einkommensersatzleistung, wenn Betroffene gesundheitliche Beschwerden haben und diese aufgrund der gesundheitlichen Gebrechen im Regelfall nur noch Tätigkeiten unter 3 Stunden pro Tag verrichten können.
Hier wird allerdings nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt, sondern auf jegliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts. Ausgenommen ist hier grundsätzlich der Personenkreis, der vor 02.01.1961 geboren ist, denn für diese Betroffenen wird noch die so genannte Berufsunfähigkeit geprüft, also auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt.
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich als Einkommensersatz gedacht, für den Fall, dass man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch eine Leistungsfähigkeit von weniger als 3 Stunden hat. Hier ist zu beachten, dass es nicht (mehr) auf den ausgeübten Beruf ankommt.
Zweck der Erwerbsminderungsrente ist wirtschaftliche Sicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. Es geht dabei ausdrücklich nicht um den ausgeübten Beruf, sondern darum, ob der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann.
Ausnahme: Vor dem 2.1.1961 Geborene können auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen.
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