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Geschäftsführender Gesellschafter WOTAX Steuerberatungsgesellschaft mbH Aachen
Gewerbesteuer und Umsatzsteuer stehen in keiner Verbindung. Wer ein Gewerbe betreibt (=> Gewerbeanmeldung) wird bei einem Gewerbeertrag größer 24.500 EUR zur Gewerbesteuer herangezogen. Bei GmbH´s, AG´s (Kapitalgesellschaften) bereits ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Die Formel sieht in etwa so aus:
Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen = Gewerbeetrag * 3,5 = Steuermeßbetrag in EUR
Steuermeßbetrag in EUR * Hebesatz der Stadt in % = Gewerbesteuer
Erspart habe ich Ihnen gesetzliche Rundungsregelungen. Hinzurechnungen und Kürzungen betreffen u.a. Leasingverträge, Miet- u. Pachtzahlungen Darlehenzinsen. Eine genaue Berechnung kann nur Ihr Steuerberater vornehmen.
Nun zur Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer, die keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr ist:
Der 3,8fache Steuernmeßbetrag (nicht die gezahlte Gewerbesteuer!) wird auf Ihre Einkommensteuer angerechnet. Maximal aber die gezahlte Gewerbesteuer. Da der Hebesatz der Städte regelmäßig über 400% liegt, bleibt also ein nicht verrechenbarer Anteil übrig.
Keine Anrechnung erfolgt bei den Kapitalgesellschaften (u.a. GmbH, AG), die ja auch schon den Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR (siehe oben) nicht nutzen dürfen. Man sieht hier keine Benachteiligung, weil im Gegenzug der Körperschaftsteuersatz nur 15% beträgt. Unter dem Strich in 90% aller Fälle +/- 1% in der Gesamtsteuerbelastung.
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