Antworten:
Das kommt, neben dem Territorium (Länder), für welches das geistige Eigentum abgesichert werden soll, vor allem auf die Art des geistigen Eigentums an.
Roman, Film > Urheberschutz
Technische Erfindung > z.B. Patent
Herkunftshinweis > z.B. Marke
Formgestaltung > z.B. Design
usw.
Es gibt auch viele "Ideen" (z.B. Spielideen, Geschäftsmodelle, mathematische Methoden, Finanzprodukte etc.), für die man z. B. in Deutschland überhaupt keinen Schutz bekommen kann.
2 passende Publikationen von Dr. Peter Roos
Schutzrechtsanmeldungen sind nicht der einzige Baustein
Patente, Marken und Designs sind Schutzrechte, die beim Patentamt angemeldet werden können und - sofern die Voraussetzungen vorliegen - geistiges Eigentum sichern. Es gibt aber weitere Mechanismen: Urheberrechte und nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bewirken Schutz ohne dass man etwas tun muss. Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Lieferanten und Dienstleistern, sowie Vertraulichkeitsklauseln in den Arbeitsverträgen vermeiden den Abfluss von ansonsten nicht schutzfähigem Know-How. Ein sensibler Umgang mit geistigem Eigentum auf allen Ebenen ist wichtig. Nicht jeder Unternehmensangehörige oder Zulieferer muss auch alles wissen - Geschäftsgeheimnisse, interne Prozesse und innovative Ideen sollten nur denjenigen mitgeteilt werden, die auch Kenntnis haben müssen. Zu einer effektiven Sicherung gehört schließlich auch Abschreckung durch Ahndung von Rechtsverletzungen.
1 passende Publikation von Dr. Renate Weisse
Geistiges Eigentum kann man je nach Themenbereich absichern.
Bei Entwicklungen auf technischen, medizinischen, pharmazeutischen oder naturwissenschaftlichen Gebiete kann ein Patent oder ein Gebrauchsmuster angemeldet werden, sofern es neu ist und sich vom Vorbekannten durch wenigstens ein Merkmal unterscheidet und positiv abhebt. Ein Gebrauchsmuster kann nur für Erzeugnisse angemeldet werden, ein Patent neben Erzeugnissen auch für Verfahren und Verwendungen, näheres z.B. auf Folie 4 unter http://www.copat.de/download/INCOM2005.pdf .
Bei Entwicklungen, bei denen eine neue Form oder Farbgebung eine Rolle spielt, kann ein Design mit der Wiedergabe des Designs hinterlegt werden, näheres z.B. unter http://www.copat.de/download/design2003.pdf .
Sofern Sie für ihre Produkte oder Dienstleistungen einen phantasievollen Begriff, ein originelles Logo oder ein sonstiges Kennzeichen z.B. Jingle gefunden haben, der Ihr Unternehmen von anderen Unternehmen positiv unterscheidet, ist die Anmeldung einer Marke ratsam, näheres z.B. https://www.brainguide.de/upload/publication/52/2bnff/837f1174f15a4a1a5628833fda24c5c3_1393070869.pdf .
Sofern Sie eine neue Software geschrieben oder ein sonstiges Werk (Aufsatz, Buch, Skulptur usw nach dem Urheberrecht erstellt haben, ist es einfach, Sie benötigen kein Eintragungsverfahren, zahlen keine Gebühr Ihr Werk entsteht, sobald es fertig ist. aber die Rechtsdurchsetzung kann Tücken bergen, vgl Folie 5 f in http://old.et.fh-duesseldorf.de/c_personen/b_lehrbeauftragte/sieckmann/lehrmaterial/Schutz_von_Software.pdf
Zur Frage, was durch welches Schutzrecht als gewerbliches Eigentum geschützt werden kann, hilft im ersten Schritt auch die IP-DREHSCHEIBE® unter http://www.copat.de/index.html?top_home.htm&in_home.htm&ip_drehscheibe.htm weiter.
Mit freundlichen Grüßen
PA Dr. Ralf Sieckmann
Archiv der neuen Markenformen, Version 2018 unter https://www.brainguide.de/Ralf-Sieckmann/publikationen?time=thisYear & https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/ip-case-law-laboratory
3 passende Publikationen von Dr. Ralf Sieckmann
Das hängt von der Art des Gegenstandes ab. Bei Erfindungen gibt es Patent- oder Gebrauchsmusterschutz, bei Designs Designschutz (in Europa: Geschmacksmusterschutz). Ansonsten existiert noch das Urheberrecht, welches auch für Software gilt. Software, welche technische Eigenschaften hat (z.B. Prozesssteuerung etc.) kann aber auch meist durch Patente geschützt werden.
Bei Patenten/Gebrauchsmustern und Designs entsteht der Schutz erst ab Anmeldung und Eintragung bei den jeweiligen Ämtern, Patente werden zuvor auch noch auf Patentfähigkeit geprüft. Im Urheberrecht entsteht der Schutz mit der Entstehung des Werks bzw. der Software. Dafür ist dann meist nur das Werk als solches geschützt, d.h. eine Neuprogrammierung, die denselben Zweck erfüllt, fällt meist aus dem Urheberrechtsschutz, da der Quellcode fast immer unterschiedlich sein wird.
2 passende Publikationen von Dr. Aloys Hüttermann
Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich davon ab, welches geistige Eigentum man schützen möchte.
Technische Neuheiten kann man patentieren lassen. Erfindungen, die keine technische Erfindung sind, kann man unter Umständen als Gebrauchsmuster schützen lassen. Die ästhetische Formschöpfung eines Erzeugnisses kann man als Design schützen lassen. Dreidimensionale Gestaltungen können ggf. auch als Formmarke geschützt werden. Persönlich geistige Schöpfungen kann man als Urheberrecht schützen lassen.
Während Patente, Gebrauchsmuster, Designs und Marken Schutz durch Schutzanmeldung und Eintragung erhalten, entsteht der Schutz des Urheberrechts bereits in dem Moment, in dem das geistige Werk geschaffen wurde, nicht hingegen schon in dem Moment, in dem die Idee geboren wurde und auch nicht in dem Moment, in dem es vom Urheber zum Werk erklärt wird. Denn, ob es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt, ist nicht Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nur vom Gericht entschieden werden kann.
Patente, Gebrauchsmuster, Designs und Marken werden für ein Schutzbegehren in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet.
Will man eine Marke, ein Design oder ein Patent von Beginn an europaweit schützen lassen, kann man entsprechende Anmeldungen beim Europäischen Patent- und Markenamt (EUIPO) in Alicante tätigen. Soll auch Schutz über Europa hinaus angestrebt werden, können z.B. Marken und Designs in dafür vorgesehenen Verfahren auf die Mitgliedsstaaten der entsprechenden internationalen Abkommen ausgedehnt werden. Die unterschiedlichen Anmeldeverfahren sind jeweils auf den konkreten Schutzwunsch und die gesetzlichen Anforderungen hierzu zugeschnitten.
Ein unionsweiter Gebrauchsmusterschutz ist mangels Einigung unter den Mitgliedsstaaten über die Anforderungen an einen Gebrauchsmusterschutz bisher nicht möglich, ebenso wenig ein internationaler Schutz durch zentrale Anmeldung mangels bestehender internationaler Schutzabkommen für Gebrauchsmuster.
Darüber hinausgehender Schutz ist durch nationale Schutzanmeldungen in den jeweiligen Zielstaaten möglich.
Lediglich bestimmte Urheberrechte können durch Eintragung in ein Register geschützt werden, wie z. B. anonyme und pseudonyme Werke. Ansonsten muss der Urheber zuschauen, dass er seine Urheberrechte in irgendeiner Weise zu verkörpern versucht, wenn er daraus Rechte herleiten möchte. So empfiehlt es sich z. B. eine Spielidee in einer schriftlichen Spielanleitung zu konkretisieren und diese z. B. bei einem Notar oder Anwalt zu hinterlegen, um den Prioritätsnachweis ggf. führen zu können. Die Idee alleine ist leider nicht geschützt. So lange es nur bei der Idee bleibt, kann jeder diese Idee selbst haben oder aufnehmen und weiterentwickeln.
3 passende Publikationen von Philipp Fürst