Antworten:
Erbe ausschlagen.
Der Erblasser ist verstorben – und somit der Erbfall eingetreten – und der zukünftige Erbe ist darüber informiert. Der Erbe muss wissen, dass er der Erbe ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erbe von dem Verwandtschaftsverhältnis und somit von der gesetzlichen Erbfolge Kenntnis hat. Gibt es eine letztwillige Verfügung, das heißt ein Testament oder einen Vertrag, können Sie ab der Eröffnung dieser Verfügung das Erbe ausschlagen.
Ab diesem Zeitpunkt laufen sechs Wochen, in denen der Erbe die finanzielle Situation des Erblassers überprüfen kann. Innerhalb dieses Zeitraumes muss er sich entscheiden, ob er das Erbe ausschlagen oder antreten will.
Wenn Sie Erkundigungen über die finanziellen Verhältnisse des Erblassers einziehen möchten, werden Sie womöglich darum gebeten, einen Erbschein vorzulegen. Doch sobald Sie einen Erbschein beantragen, haben Sie damit automatisch das Erbe angetreten! Als Alternative dazu ist es häufig ausreichend, die Sterbeurkunde in Kombination mit einem Stammbuch vorzulegen.
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe im Ausland befunden, als er von seinem Erbe erfahren hat, beträgt die Frist sechs Monate.
Wenn der Erbe von der Erbschaft weiß und er sie nicht form- und fristgerecht ausschlägt, gilt das Erbe als angenommen. Er wird also ungefragt und ohne sein Zutun Erbe.
Der Erbe muss sich beim Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz oder beim letzten Wohnsitz des Erblassers persönlich vorstellen und ausweisen, um das Erbe ausschlagen zu können.
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Wenn der Erbe keinen Überblick über die Anzahl der Nachlassgläubiger, kann und sollte er nach § 1970 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein sogenanntes Aufgebotsverfahren in die Wege leiten. Ziel dessen ist es, Nachlassgläubiger dazu zu bewegen, ihre bestehenden Forderungen bekannt zu geben.
Der Antrag zum Aufgebotsverfahren ist beim örtlich zuständigen Nachlassgericht zu stellen, §§ 454, 455 FamFG. Ihm ist
ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen, § 456 FamFG.
Das Gericht fordert dann mögliche Nachlassgläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Forderungen binnen einer bestimmten Frist anzumelden.
Gläubiger, die sich hiernach nicht rechtzeitig gemeldet haben, können Zahlung vom Erben dann nur noch verlangen, wenn sich nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss im Nachlass ergibt, § 1973 BGB. Somit wird die Haftung des Erbe auf den Nachlass beschränkt.
Ergibt sich nach dem Aufgebotsverfahren, dass der Nachlass hoffnungslos überschuldet ist, besteht zudem noch die Möglichkeit der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Dessen Eröffnung beschränkt die Haftung des Erben dann ohnehin auf den Nachlass.
Wichtig ist nur, dass diese Schritte unmittelbar und zeitnah nach Bekanntwerden des Erbfalls eingeleitet werden. Hat der Erbe den Nachlass erst mit seinem eigenen Vermögen „vermischt“, kann er eine Haftungsbeschränkung kaum noch erreichen.