Wie muss der Einsatz einer Drohne versichert sein? Was ist dabei zu berücksichtigen?

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Antwort von Robert Joachim Wussow .
Fachanwalt für Versicherungsrecht Anwälte Wussow und Partner Frankfurt (Main)

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG werden Flugmodelle grundsätzlich als „Luftfahrzeuge“ eingestuft. Demnach unterliegen sie besonderen verkehrsrechtlichen Vorschriften, zu denen u.a. die Versicherungspflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG zählt. Die Versicherungspflicht besteht unabhängig vom Startgewicht. Bei der abzuschließenden Pflichtversicherung handelte sich um eine spezielle Haftpflichtversicherung, wobei bei Beantragung eines entsprechenden Versicherungsschutzes zwischen einer Versicherung für den privaten Einsatz einer Drone und dem gewerblichen/geschäftlichen Einsatz zu unterscheiden ist. 

Zusätzlich bieten viele Versicherer auch Vollkaskoversicherungen für Drohnen an. Die Vollkaskoversicherung für Drohnen unterliegt jedoch nicht der Versicherungspflicht.

Im gewerblichen Bereich bietet es sich darüber hinaus an, eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für den Einsatz von Drohnen abzuschließen. Diese Versicherung ist deshalb von Bedeutung, da sich der Haftpflichtversicherungsschutz grundsätzlich nur auf Schäden erstreckt, welche mit einem Personen- oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Anders als im privaten Bereich können jedoch im gewerblichen Bereich derartige reine Vermögensschäden, welche unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden eintreten, etwa bei der Abwicklung von Verträgen, häufig eine Rolle spielen. Bei dem Einsatz von Drohnen kann es beispielsweise zu haftungsrechtlich relevanten Urheberrechtsverletzungen verbunden mit Vermögensschäden kommen, wenn Fotos, welche unter Zuhilfenahme von Drohnen aufgenommen werden, gewerblich veröffentlicht werden.

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