- Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch Gläubiger in der Forderungsversteigerung
- Anordnungsbeschluss wird vom Rechtspfleger des Amtsgerichts (Versteigerungsgericht) erlassen
- Ersuchen des Grundbuchamts durch das Versteigerungsgericht auf Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch
- Bestellung des Sachverständigen und Beauftragung mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens
- Vorlage des Verkehrswertgutachtens
- Parteien/ Beteiligten werden zur beabsichtigten Verkehrswertfestsetzung gehört
- Verkehrswertfestsetzungsbeschluss wird erlassen
- Zwangsversteigerungstermin wird anberaumt
- Zwangsversteigerungstermin wird durchgeführt
- Wenn Zuschlag erteilt ist, wird Verteilungstermin anberaumt, wenn kein Zuschlag erteilt wurde wird, neuer Termin von Amts wegen anberaumt. Sofern in dem Termin der Zuschlag wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze (§ 85a Absatz 1 ZVG) oder 7/10-Grenze (§ 74a Absatz 1 ZVG) versagt wird, wird neuer Termin von Amts wegen anberaumt. Wenn kein Gebot abgeben wurde und das Verfahren von Amts wegen einstweilen eingestellt (§ 77 Absatz 1 ZVG) oder wenn das Verfahren aufgrund Bewilligung des betreibenden Gläubigers einstweilen eingestellt wird (§ 30 Absatz 1 ZVG), wird das Verfahren auf Antrag fortgesetzt und neuer Termin anberaumt.
- In einem einfachen Verfahren, in dem ein Gläubiger aus einem Anordnungsbeschluss betreibt können maximal 5 Versteigerungstermine abgehalten werden.
- Ist Zuschlag erfolgt wird im Verteilungstermin das bei Gericht eingezahlte bare Meistgebot nach Aufstellung eines Teilungsplans zugeteilt.
- Sofort mit Verkündung des Zuschlagsbeschlusses erfolgt der Eigentumswechsel (konstitutiv)
- Die spätere Umschreibung des Eigentumswechsels im Grundbuch ist rein deklaratorischer Natur