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Das ist sehr schwierig! In der Regel bekommen Sie - von Banken oder sonstigen Stellen - ohne Erbschein keine Auskunft. Wenn es Ihnen nicht gelingt, die erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist zur Ausschlagung zu finden, ist es ein "Glücksspiel", ob Sie ein Vermögen oder nur Schulden erben. Möglich ist u.U. aber auch eine Anfechung nach Annahme der Erbschaft.
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Das Aufgebot beim Nachlassgericht gibt dem Erben die Möglichkeit, sich nach der Annahme der Erbschaft Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Nachlass überschuldet ist. Das Aufgebot selbst ist kein unmittelbares Instrument der Haftungsbeschränkung. Ziel des Aufgebots ist der Ausschluss von Nachlassgläubigern, die Ihre Forderungen nicht anmelden. Der Erbe hat also den Vorteil, dass er nach dem Aufgebot den Nachlass abwickeln kann, ohne befürchten zu müssen, noch mit seinem eigenen Vermögen haften zu müssen. Nachlassgläubiger, die Ihre Forderungen zu spät anmelden, müssen nur noch aus dem Nachlass befriedigt werden. Ist dieser nicht zureichend, steht dem Erben die Erschöpfungseinrede zu. Eines Nachlassinsolvenzverfahrens bedarf es dann nicht.
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