Wie berechnet sich der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle?

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Rechtsanwältin Hamburg

Der Elternteil, der das Kind nicht grundsätzlich betreut, d.h. bei dem es nicht überwiegend wohnt, ist barunterhaltspflichtig. Nach seinem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes ermittelt sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Welche Positionen bei der Bereinigung berücksichtigt werden, geben die jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts sowie die jeweilige Rechtsprechung, die die Düsseldorfer Tabelle ergänzen, vor. Es wird dabei davon ausgegangen, dass der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld erhält (s. Zahlbeträge) und Unterhalt für zwei Personen gezahlt wird (2 Kinder oder 1 Kind und 1 Ehegatte). Ist dies nicht der Fall, kann in den Einkommensstufen herauf- (bei nur 1 Unterhaltsberechtigten) oder herabgestuft (bei 3 und mehr Unterhaltsberechtigten) werden.

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Antwort von Heike Teller .
Schalksmühle

Der Kindesunterhalt berechnet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Es wird bei Angestellten das Einkommen der letzten 12 Monate der Berechnung zugrunde gelegt. Die Abzugsposten werden im Einzelfall ermittelt (berufsbedingte Aufwendungen, ggf. Kredite, ggf. zusätzliche Altersversorgung). Dann wird in der Düsseldorfer Tabelle die Einkommensgruppe ermittelt. Da die Düsseldorfer Tabelle von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht, muss geschaut werden, ob je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten eine Hoch- oder Abstufung in Betracht kommt. Danach wird je nach Altersstufe des Kindes geschaut, welchen Unterhaltsanspruch das Kind hat. Das hälftige Kindergeld ist in Abzug zu bringen. Am Ende der Tabelle finden sich die sog. Zahlbeträge.

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