Wer trägt die Versandkosten bei einem Widerruf?

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Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Schiedsrichter Dr. Peter Hammacher Heidelberg

Dem Verbraucher-Auftraggeber steht ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 356d BGB zu. Macht er hiervon Gebrauch, müssen die bis dahin erbrachten Leistungen zurückgewährt werden. 

Dabei trägt der Verbraucher-Auftraggeber die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat, es sei denn der Auftragnehmer hat sich bereit erklärt diese Kosten zu tragen.

Wurde der Vertrag nicht in Geschäftsräumen abgeschlossen, z.B. online, und die Waren zur Wohnung des Verbraucher-Auftraggebers geliefert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

Das ergibt sich aus § 357 Abs.6 BGB.

Achtung: ab 1. Januar 2018 gibt es ein zusätzliches Widerrufsrecht für Verbraucher-Auftraggeber auch imn Bauvertrag, § 650l BGB. Da wird die rückgewähr ihrer Natur nach ausgeschlossen sein. Dann kommt nur der Wertersatz in Betracht, § 357d BGB.

Mehr zum Vertragsrecht: Güntzer/Hammacher, Handbuch der Auftragsabwicklung, 5. Auflage, www.ghc-verlag.de, ISBN 978-3-00-056989-0

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