Antworten:
Da muß man differenzieren. Ist damit jetzt eine Veranstaltung gemeint, die von einer öffentlichen Stelle ausgerichtet wird, oder eine, zu der jeder hingehen kann.
Grundsätzlich hat der Veranstalter das Hausrecht, d.h. das Recht, Zutritt zu gewähren oder auch nicht. Das ist im Mietrecht so festgelegt. Das kann eine natürliche Person sein aber auch eine juristische (z.B. Agentur, Firma, Amt). Das Hausrecht kann delegiert werden, an z.B. Mitarbeiter eines Sicherheits- und Ordnungsdienstes, die mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind.
Zunächst hat der Eigentümer des Veranstaltungsortes bzw. -raumes das Hausrecht.
Dieses ist delegierbar – etwa an einen Veranstaltungsleiter, der dann z.B. Haus- und Betretungsverbot(e) aussprechen kann.
Kostenlose Beratung bieten die meisten Kommunen, bei welchen man öffentliche Veranstaltungen regelmäßig anmeldet.
Das Hausrecht ist in den Versteigerungsbedingungen des jeweiligen Auktionator geregelt.
In meinen Versteigerungen habe ich grundsätzlich das Hausrecht.