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Ich beziehe die Frage auf Abmahnungen im Arbeitsrecht. Die Abmahnung besteht daraus, dass man dem Arbeitnehmer ein konkretes Fehlverhalten vorwirft, dieses mißbilligt und ihm für den Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen droht.
Die Abmahnung muss durch einen hierzu Berechtigten (Inhaber, Geschäftsführer, Personalleiter, ggf. Vorgesetzter) ausgesprochen werden. Sie muss nicht schriftlich oder in einer bestimmten Form erfolgen. Insbesondere kann die Abmahnung sogar mündlich erfolgen!
Wenn der Arbeitgeber sich später (insbesondere als Voraussetzung für eine spätere Kündigung) auf die Abmahnung berufen will, muss er diese aber im Zweifel beweisen. Es ist zu empfehlen, die Abmahnung schiftlich zu erteilen und für einen Zugangsnachweis zu sorgen (Empfangsquittung, Zeugen).
Wichtig ist, dass das Fehlverhalten konkret bezeichnet wird (also z.B. Angabe an welchem Tag der Arbeitnehmer wieviel zu spät gekommen ist).
Also in Kurzform:
-Vorwurf konkreten Fehlverhaltens
-Mißbilligung des Fehlverhaltens
-Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall
-Beweisbarkeit sicherstellen
1 passende Publikation von Mathias Wenzler
Grundsätzlich muss eine Abmahnung einen konkreten Sachverhalt erkennen lassen und klarstellen worin die Pflichtverletzung besteht. Aus der Abmahnung muss auch klar hervorgehen, dass im Wiederholungsfalle eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann.
http://www.kanzlei-mudter.de/abmahnung.html
All dies klingt relativ simpel und wird in der Praxis bereits oft falsch gemacht. Neben diesen grundlegenden Formalien muss eine Abmahnung natürlich auch einen abmahnungswürdigen Sachverhalt betreffen. Der Sachverhalt welcher der Abmahnung zugrunde liegt darf auch nicht durch andere arbeitsrechtliche Maßnahmen bereits verbraucht sein.
3 passende Publikationen von Robert C. Mudter
Eine Abmahnung muss erkennen lassen, dass es sich um eine Abmahnung handelt, d.h. sinnvollerweise sollte bereits im Betreff das Wort Abmahnung erscheinen.
Eine Abmahnung muss genau beschreiben was exakt abgemahnt wird. Wer hat wann, was, wie getan oder nicht getan. Es empfiehlt sich in einer Abmahnung immer nur eine Verfehlung aufzunehmen. Da eine Abmahnung nur rechtswirksam ist, wann die darin enthaltenen Vorwürfe zutreffen und es sich um ein tatsächlich abmahnungswürdiges Verhalten handelt. Bei mehreren beanstandeten Verhalten in einer Abmahnung steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das eine oder andere Verhalten nicht die Voraussetzungen einer Abmahnung erfüllt. Es empfiehlt sich deshalb bei mehreren Verfehlungen des Arbeitnehmers mehrere Abmahnungen, die jeweils nur ein Fehlverhalten aufgreifen auszusprechen.
Die Abmahnung muss zusätzlich zur genauen Beschreibung des Fehlverhaltens auch die Konsequenz aufzeigen, was passiert, wenn dieses Fehlverhalten erneut auftritt. Die Abmahnung muss deutlich machen, dass bei erneutem Fehlverhalten mit weiteren Konsequenzen bis hin zu einer ordentlichen im schlimmsten Fall sogar außerordentlichen/fristlosen Kündigung zu rechnen ist.
Der Erhalt der Abmahnung sollte vom Arbeitnehmer bestätigt werden.
2 passende Publikationen von Andrea Hellmann