Antworten:
Als Sonderausgaben sind abzugsfähig nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG:
Krankenversicherungsbeiträge, Beiträge zu Pflegeversicherungen, zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen (letztere nur unter bestimmten Bedingungen).
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Ohne zu sehr ins Detail zu gehen: Versicherungen können im Rahmen der Sonderausgaben abgezogen. In der privaten Einkommensteuererklärung (Anlage "Vorsorgeaufwand") können insbesondere die folgenden Beiträge angesetzt werden:
- zur Altervorsorge (z.B. die Beiträge des Arbeitnehmers zu den gesetzlichen Rentenversicherungen)
- Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (z.B. Rürup-Rente und betriebliche Altersversorgung)
- und viele weitere Formen der Vorsorge im Alter (Alterskassen, Versorgungswerke u.a.)
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung ( z.B. Privat-, Kfz-, oder Tierhaftpflicht sowie Grundstückshaftpflicht für das für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude)
- Risikolebensversicherung (nur Todesfallrisiken)
- Lebensversicherungen (soweit vor 2005 abgeschlossen)
Aufwendungen zu Sachversicherungen (z. B. Hausrat- und Kaskoversicherung oder Wasserschaden-, Glasbruch- und Gebäudebrandversicherung für das selbst genutzte Eigenheim) und anderen Versicherungen (z. B. Rechtsschutzversicherung), die in § 10 EStG nicht genannt sind, sind keine Sonderausgaben.
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