Welche Gründe rechtfertigen einen befristeten Arbeitsvertrag?

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Kanzleiinhaber München

Das Teilzeitbefristungsgesetz regelt in Deutschland in § 14 TzBfG die Voraussetzungen zur wirksamen Befristung eines Arbeitsvertrags. Auch wenn der Katalog des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht abschließend ist, also auch andere Gründe eine wirksame Befristung rechtfertigen können, so kann man dort die gängigen Beispiele finden und insgesamt ein Gefühl dafür entwickeln. Typische Gründe einer Befristung sind bspw.:

- die Krankheitsvertretung, so dass der Vertreter nach Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmer nicht mehr benötigt wird

- eine gezielte Projektarbeit, nach dessen Abschluss schlichtweg kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht

- oder die Verrichtung besonderer Arbeiten, die saisonal bedingt sind (Skiliftbetrieb)

Daneben gibt es aber über § 14 Abs. 2 TzBfG auch die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund wirksam zu befristen. Diese sog. sachgrundlose Befristung unterliegt aber besonderen Einschränkungen, bspw. darf sie nicht länger als zwei Jahre andauern, eine vorherige Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber darf nicht vorliegen etc.

Unabhängig vom TzBfG können sich aber Berechtigungen für eine Befristung auch aus Spezialgesetzen ergeben, bspw. für Wissenschaftliche Mitarbeiter nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz (§ 21 BEEG bei Elternzeitvertreter)

Insgesamt fürchte ich daher, dass die Frage zu allgemein gestellt ist, um sie sehr konkret, bezogen auf Ihren Fall zu beantworten. Ich hoffe dennoch, dass Ihnen diese Antwort eine Richtung gibt.

 

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Antwort von Robert C. Mudter .
Frankfurt (Main)

Als aller erstes kurz der Hinweis, dass Bundesregierung beabsichtigt die aktuellen Regelungen abzuändern. Mit einer Änderung der Befristung ist kurzfristig zu rechnen. Im Bereich der Befristung gibt es zuerst sachgrundlos Befristungen, die in der Regel bis zu einer Zeitdauer von maximal 2 Jahren möglich sind. Hier bedarf es keines Grundes.

Im Bereich der Befristungen mit Sachgrund ist zuerst einmal die Regelung des § 14 TzbfG heranzuziehen. Hier sind sogenannte Regel Beispiele fixiert. Etwa, wenn der Beschäftigungsbedarf nur vorübergehend ist oder der Erprobung dient. Es werden 8 Regelbeispiele genannt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Aus den genannten Gründen ergibt sich jedoch eine gesetzliche Wertung. Es sind also auch andere Sachgründe denkbar, die sich jedoch an diesen gesetzlichen Wertungen und insbesondere der dazu ergangenen sehr umfangreichen Rechtsprechung messen lassen müssen. Insgesamt es auch zu berücksichtigen, dass mehr und mehr Gerichte dazu neigen eine Kündigung unter dem Gesichtspunkt der verbotenen Kettenbefristung zu kassieren.

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