Was muss ich bei einer Rechnungsstellung ins Ausland beachten?

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Antwort von Christian Dobner .
Managing Partner TLI Steuerberatungsgesellschaft Dobner GmbH & Co. KG München

Bei der Rechnungsstellung ins Ausland kommt es maßgeblich auf den Ort der ausgeführten Lieferung oder Leistung ist. Ist Ort der Lieferung/Leistung Deutschland, gelten grundsätzlich die deutschen Vorschriften für die Rechnungsstellung. Hier können jedoch Besonderheiten abhängig von der Art der Lieferung/Leistung in Betracht kommen (z.B. bei EU-Lieferungen oder Exporten).

Ist Ort der Lieferung/Leistung im Ausland, sind ggf. ausländische Regelungen für die Rechnungsstellung zu berücksichtigen.

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1 passende Publikation von Christian Dobner

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Antwort von Otto Lembke .
Bundeszentralamt für Steuern Remagen

Das kommt - wie immer - darauf an.
Zunächst ist zu beurteilen, welche Art von Leistung in Rechnung gestellt werden soll. Handelt es sich um eine Warenlieferung oder wird eine Dienstlesitung in Rechnung gestellt.

Bei Warenlieferungen kommt es darauf an, ob die Ware ins EU-Ausland oder in ein Drittland geliefert werden soll.

Bei Lieferungen ins Drittland erfolgt die Rechnungstellung in der Regel NETTO - also ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Bei Lieferungen in einen EU-Mitgliedstaat kommt es darauf an, wer Leistungsempfänger der Lieferung ist (Unternehmer oder privater Abnehmer).

Lieferungen an Unternehmer sind in der Regel als sog. innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1 b i.V.m. § 6a UStG). Das bedeutet, das auch in diesen Fällen in der Rechnung keine USt ausgewiesen wird.

Bei der Berechnung von Dienstleistungen sind einige Besonderheiten zu beachten. Darauf einzugehen, würde diesen Rahmen sprengen.

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Antwort von Prof. Dr. Werner Müller .
Professor Fachhochschule Mainz Mainz

Es ist davon auszugehen, dass ein inländisches Unternehmen mit einer inländischen Betriebsstätte eine Leistung an ein ausländisches Unternehmen erbringt, das keine inländische Betriebsstätte unterhält. Weiter wird nicht auf die Möglichkeit eingegangen, dass Rechnungsaussteller und -empfänger wirtschaftlich verflochten sein können und damit das Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) anwendbar sein könnte.

Sofern die Rechnung nicht in Euro erstellt wird ist mit dem Wechselkurs zu fakturieren, zu dem nach den Verhältnissen bei der Erbringung der Leistung der Zahlungseingang berechnet würde. Spätere Kursänderungen verursachen Kursdifferenzen und keine Veränderung der Umsätze. Ansonsten wäre die Bilanzierung unproblematisch.

Bei Umsätzen gegenüber im Ausland ansässigen Kunden ist stets nach der umsatzsteuerlichen Behandlung zu fragen. Bei einer Lieferung von Waren unterliegt der Umsatz nach § 3 Abs. 6 UStG der der deutschen Umsatzsteuer, ist aber meistens nach § 4 Nr. 1 UStG steuerfrei. Bei Dienstleistungen richtet sich der Ort der Leistung und damit die Steuerbarkeit nach §§ 3a bis 3g UStG. Grundsätzlich wird der Umsatz nach § 3a Abs. 1 UStG dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, im Regelfall also im Inland. In der unterstellten Situation, dass an ein anderes Unternehmen geleistet wird, ist der Umsatz nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG an dem Ort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Damit wäre evtl. das ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten. In Deutschland würde in vergleichbaren Fällen aber das Reverse-Charge-Verfahren angewandt, wonach die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergeht.

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