Was muss aus Arbeitnehmersicht bei einer schriftlichen Kündigung beachtet werden?

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Antworten:

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Antwort von Stephan Beume .
Gesellschafter Heise & Beume GbR Osnabrück

Nach Erhalt der Kündigung sollte man sich als Arbeitnehmer umgehend anwaltlich beraten lassen, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden soll. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden muss, andernfalls gilt die Kündigung als wirksam, § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

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Antwort von Robert C. Mudter .
Frankfurt (Main)

Ich gehe davon aus, dass die Frage auf eine Eigenkündigung abzielt. Wenn ein Arbeitnehmer kündigen will gibt es arbeitsrechtlich im wesentlichen zwei Hürden:

Zum einen muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass ein echtes und unterschriebenes Stück Papier benutzt werden muss. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax Bad im Arbeitsrecht nicht die Form.

Darüber hinaus muss dafür Sorge getragen werden, dass die Kündigung wirksam zugeht. Erst ab dem wirksamen Zugang entfaltet die Kündigung ihre beabsichtigte Wirkung.Die oft gehörten Empfehlungen die Kündigung per Einwurfeinschreiben oder ähnlichem zu übersenden ist sehr gefährlich. Aus arbeitsrechtlicher Sicht empfiehlt sich ausschließlich die persönliche und quittierte Übergabe oder die Übersendung per Boten.

Schließlich muss der Inhalt der Kündigung eindeutig sein. Es muss eine Erklärung sein, dass zu einem bestimmten Datum das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

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Antwort von Dorothea Maier .
Inhaberin Baar

Das Wichtigste ist, die Kündigungsfrist richtig zu berechnen. Sie ist in der Regel im Arbeitsvertrag erwähnt.

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Antwort von Helmut P. Krause .
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München

Bei einer schriftlichen Kündigung - eine müdliche Kündiogung oder eine Kündigung per Fax oder e-Mail wäre sowieso unwirksam - ist auf die Einhaltung der sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz ergebenden Kündigungsfrist und den Nachweis des Zugangs zu achten. 

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Antwort von Mathias Wenzler .
Inhaber Wenzler Fachanwalt Aachen

Ich verstehe die Frage so, dass der Arbeitnehmer kündigt.

Wichtig ist, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (egal durch wen) der Schriftform bedarf. Das bedeutet vereinfacht, dass die schriftliche Kündigung mit der Originalunterschrift dem Vertragspartner zugehen muss (Kopie, Fax, mail etc. reichen nicht).

Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Diese ergibt sich aus § 622 BGB und beträgt nach der gesetzlichen Regelung für den Arbeitnehmer maximal 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Oft ergeben sich aber aus dem Arbeitsvertrag oder einem eventuell im konkreten Fall anzuwendenden Tarifvertrag längere Fristen!

Der Zugang der Kündigung sollte nachweisbar sein. Am besten lässt man sich den Zugang der Kündigung auf einer Kopie quittieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist der beste Weg ein Einwurf in den Briefkasten durch einen Boten (nicht den Arbeitnehmer selbst); der Bote sollte dann den Einwirf auf einer Kopie mit Datum und Uhrzeit bestätigen und steht im Streitfall als Zeuge zur Verfügung.

Gründe müssen nicht genannt werden. Die Formulierung kann wie folgt lauten:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erkläre ich die ordentliche kündigung des Arbeitsverhältnisses zum ......, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt."

Sie müssen nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, sondern können auch einen späteren Zeitpunkt wählen. Wenn zum Beispiel nach dem Arbeitsvertrag die Kündigung "mit Monatsfrist zum Ende eines Kalendermonats" möglich ist und Sie am 15.5. kündigen wollen, wäre der nächste endtermin der 30.6. - Sie können aber auch dann die kündigung z.B. erst zum 31.7. erklären.

Beachten Sie, dass es grundsätzlich an Ihnen liegt, innerhalb der Kündigungsfrist den Urlaub zu beanspruchen! Andernfalls kann der Urlaub ggf. verfallen. Ein Wahlrecht, sich den Urlaub auszahlen zu lassen, besteht nicht!

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Antwort von Claudia Lippert .
Inhaber Claudia Lippert Strengberg

Wenn ich davon ausgehe, dass gemeint ist, dass der Arbeitnehmer kündigen möchte, dann sollte im Schreiben an die Firma klar ausgesprochen werden, dass die gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer sehr wohl eingehalten werden wird. Auch ist es ratsam die Firma / den Arbeitgeber / den Vorgesetzten um Bekanntgabe des letzten Arbeitstages zu ersuchen. Und natürlich das Wichtigste: entweder eine Unterschrift des zeichnungsberechtigten Vorgesetzten, der bestätigt dieses Schreiben erhalten zu haben oder das Kündigungsschreiben mit der Post per Einschreiben (so nennt man das bei uns in Österreich) zu senden.

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