Was müssen Influencer beachten, um sich vor einer kostenpflichtigen Abmahnung zu schützen?

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Antwort von Philipp Fürst .
Rechtsanwalt Kanzlei Philipp Fürst Bremen

Influence Marketing ist eine Form des Marketing, bei der Nutzer möglichst nicht erkennen sollen, dass es sich um Werbung handelt. Influence Marketing ist ein Instrument, das gerne im Internet genutzt wird, etwa über Instagram, YouTube etc.

Im Wesentlichen findet Influencer Marketing im Bereich des Medienrechts und des Wettbewertbsrechts seine rechtliche Beachtung. Zu nennen sind: Telemediengesetz, Rundfunkstaatsvertrag, UWG.

Das Gesetz (insbes. UWG) verlangt unmissverständliche und sofort erkennbare Kenntlichmachung. Zudem besteht Impressumpflicht.

Es gibt ganz unterschiedliche Formen des Influence Marketing: Sie reichen von redaktioonekll getarnter Werbung bis hin zum "Gefällt mir - Button"

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Partner Kanzlei SEWOMA Berlin

Die vielfältigen Rechtsvorschriften einhalten. Für Influenzer bedeutet das in erster Linie, dass sie bezahlte Inhalte als solche kennzeichnen müssen und in zweiter Linie, dass sie ihre Anbieterkennzeichnungspflichten erfüllen müssen. Also ein "Impressum" vorhalten, Datenschutzbelehrungen vornehmen (soweit erforderlich) usw. Daneben gibt es auch produktspezifische Vorschriften, besonders bei Werbung für Medikamente und andere sensible Produkte ist Vorsicht geboten.

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bunk-alliance Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Worms

Bezahlte Posts durch Influenzer in sozialen Medien, wie Instagram, Facebook, Twitter, YouTube etc., müssen entsprechend als Werbung gekennzeichnet werden, sonst droht nicht nur dem Influenzer sondern auch dem werbenden Unternehmen eine Haftung wegen Verschleierung des kommerziellen Zwecks (Schleichwerbung). Dies kann zu Ansprüchen auf Unterlassung, ggf. Schadensersatz und auch zur Verhängung von Bußgeldern führen.

Gemäß § 5a Abs. 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), darf beim Influenzer Marketing der kommerzielle Zweck des Posts nicht verschleiert werden. Soweit der Influenzer vom werbenden Unternehmen  eine Gegenleistung für seinen Post erhält (Geld, kostenfreie Produkte, Rabatte, Gutscheine etc.), handelt der Influenzer im geschäftlichen Verkehr, unabhängig davon, dass der Post auf einem vermeintlichen privaten Account eines social media Anbieters platziert wird. Aufgrund dessen haben sich nicht nur der Influenzer, sondern auch das dahinter stehende werbende Unternehmen an die Kennzeichnungsvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) und bei Werbung durch Videos zusätzlich noch an die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) zu halten.

Dies bedeutet, dass die Werbung als solche gekennzeichnet werden muss und ein entsprechender Hinweis so deutlich sein muss, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Empfängers der Werbung kein Zweifel am kommerziellen Zweck des Posts besteht.

In anderen Worten: Der angesprochene Verbraucher muss auf den ersten Blick erkennen können, dass es sich um Werbung handelt.

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