Was kann ich steuerlich absetzen?

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Antwort von Michael Dagit .
Geschäftsführender Gesellschafter WOTAX Steuerberatungsgesellschaft mbH Aachen

Eine schöne Frage. Ich antworte hier mit dem für Überschusseinkünfte (Vermietung etc) und Arbeitnehmer geltenden Gesetzestext aus § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG: "1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen."

Kurzum: Alles, was mit Ihrem Einkommen in Verbindung steht. Was Sie also ausgeben müssen, damit Sie dieses Einkommen beziehen können.

Der Gesetzgeber ist aber ein Spielverderber und hat diese einfache Regel mit zahllosen Ausnahmen belegt. Diese gelten für Unternehmen (dort "Betriebsausgaben") ebenso:

1. Geschenke nur bis max 35 EUR. Es gelten besondere Aufzeichnungspflichten (für wen, weshalb)

2. Bewirtungskosten gegen Rechnung (Bonausdruck) bis 70% der Ausgaben, sofern Personen, Grund, Ort, Datum angegeben sind (siehe Rückseite des Bewirtungsbeleges)

3. Keine Ausgaben für Gästehäuser, Jagd, Fischerei, (Segel-)Jachten und hiermit in Zusammenhang stehende Bewirtungsleistungen

4. betriebliche oder dienstliche Fahren: Fahrtenbuch oder 1% Regelung. Achtung: Hier bitte beim Steuerberater eine Einzelbetratung einholen. Ggf. 30 Ct je gefahrenem Kilometer, wenn denn der Pkw nicht mehrt als 50% betrieblich genutzt wird. 1% Regelung aber nur, wenn er mehr als 50% genutzt wird. Allein dieser Komplex erzeugt Unmengen von Verwaltungsanweisungen und Urteilen.

5. Arbeitszimmer. Ein Minenfeld wie unter Ziffer 4 der Pkw. Das "Arbeitszimmer light" ist bis max. 1.250 EUR abzugsfähig, dass "echte" Arbeitszimmer ohne Wertgrenze. Das ist an zahllose Bedingungen geknüpft. Der unbeschränkte Abzug ist z.B. nur möglich, wenn Sie nach Art Ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer "wirken", den Tätigkeitsmittelpunkt haben. Denkbar bei einem Architekten, nicht bei einem Lehrer oder Richter, deren Tätigkeitssschwerpunkt qualitativ in der Schule oder im Gericht liegen.

6. Dopplete Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwendungen für beruflich veranlasste Abwesenheit von der Wohnung

7. Bestechungsgelder sind nicht (mehr) abzugsfähig.

uvm, uvm.

Man kann die Generalklausel (siehe oben) vielleicht so greifen: Ein Hundebesitzer kann seinen Hund und dessen Unterhaltskosten steuerrechtlich absetzen, wenn es sich um einen Wachhund handelt. Dazu bleibt der Hund in der betrieblichen Sphäre (bewacht das Gebäude, Lager, den Hof). Sollten Sie den Hund aber zuhause halten, weil Sie Hunde mögen, ist er nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Entscheidend ist also die Motivation, mit welcher Sie Ausgaben vornehmen.

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Ich kann Ihre Frage nun noch weiter fassen, da es neben Werbungskosten/Betriebsausgaben auch noch Sonderausgaben und "außergewöhnliche Belastungen" gibt. Unter Sonderausgaben fallen i.W. alle Arten von Versicherungen, die zur Erhaltung Ihrer Erwerbstätigkeit dienen oder Vermögen bilden, "Riester-Rente" oder "Rürup-Rente". Nicht abzugsfähig ist beispielsweise die Hausratversicherung.

Unter "außergewöhnliche Belastungen" fallen Dinge, welche die Leistungskraft des Steuerbürgers beeinträchtigen. Das sind Kosten, denen Sie sich nicht entziehen können, wie z.B. Zahlungen an bedürftige Angehörige, Beerdigungskosten, Krankheitskosten. All diese Punkte sind an viele Bedingungen geknüpft, bevor sie steuerwirksam werden.

Mit heute 99 §§ befasst sich das Einkommensteuergesetz mit dieser Frage. Diese Antwort kann also nur eine sehr grobe Orientierung für Sie darstellen.

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