Antworten:
Die volle Erwerbsminderungsrente setzt ein Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraus, die halbe Erwerbsminderungsrente gibt es bei einem Leistungsvermögen von 3 aber weniger als 6 Stunden. Außerdem gibt es bei einem Leistungsvermögen von mehr als 3 aber weniger als 6 Stunden dann die volle Erwerbsminderungsrente, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt.
Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Wer mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Weitere Fragen zum Thema Rentenberatung
2 Antworten