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Referentin / Trainerin (Patentanwaltsfachangestellte) Cohausz Hannig Borkowski Wißgott Wuppertal
Sie sind nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen. Es gibt auch Patentschutz für Software. Es muss aber mit dem Patentanwalt angeklärt werden, was im speziellen Fall möglich ist
1 passende Publikation von Monika Huppertz
Nur "Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche" sind vom Patentschutz ausgeschlossen
Das bedeutet im Umkehrschluss: ein Verfahren, welches einen technischen Effekt bewirkt und mit einem Computerprogramm umgesetzt wird, kann sehr wohl schutzfähig sein. Stellen Sie sich eine Waschmaschine vor: die Programmierung (dreimal rechtsrum, zweimal spülen, viermal linksrum, schleudern) kann durchaus in dem Verfahren geschützt werden, denn es wird ein technischer Effekt (saubere Wäsche) erreicht. Liegt kein solcher technischer Effekt vor, muss auf das Urheberrecht - mit eingeschränktem Schutz - zurückgegriffen werden. Das ist schade, aber von der Softwareindustrie so gewollt. Warum? Die Softwareindustrie glaubt, dass Patente die Innovationen hemmen. Ob das so stimmt? Wohl eher nicht. Investitionen in neue Entwicklungen werden nämlich nur getätigt, wenn auch ein guter Schutz möglich ist. Außerdem wird jede Patentanmeldung veröffentlicht und bereichert so das technische Wissen der Welt. Auch das kann Innovation fördern.
1 passende Publikation von Dr. Renate Weisse
Zuerst: Computerprogramme sind nicht generell vom Patentschutz ausgeschlossen. Der Grund für den Ausschluß vieler Computerprogramme ist die Anforderung der Technizität. Patente werden nur für technische Verfahren und Gegenstände erteilt. Ein Computerprogramm, was einen technischen Zweck hat (z.B: Steuerung einer chemischen Produktionsanlage) ist ohne weiteres erteilbar, ein Computerprogramm, was keinen technischen Zweck hat (z.B: Kostenoptimierung) nicht. Natürlich ist die Definition der "Technizität" Schwankungen unterworfen, aber seit ca. 20 Jahren ist zumindest in Europa die Linie hier klar. Dagegen waren die USA früher sehr liberal, d.h. dort hätte man auch Kostenoptimierungsprogramme geschützt bekommen. Nach einigen Entscheidungen (insbesindere die "Alice"-Entscheidungen) sind seid einigen Jahren die USA aber inzwischen sogar "härter" als Europa.
2 passende Publikationen von Dr. Aloys Hüttermann
Diese Frage kann genaugenommen nur der Gesetzgeber der betreffenden Jurisdiktion beantworten (Was dem Patentschutz zugänglich ist und was nicht, richtet sich nach dem jeweiligen, von Land zu Land verschiedenen Patentgesetz).
Beim Deutschen und Europäischen Patentamt zum Beispiel sind kraft Gesetzes "Computerprogramme als solche" vom Patentschutz ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss ist das insofern vernünftig, als ansonsten in diesem Bereich Patente mit immensem Schutzbereich erteilt werden könnten, welche somit den Wettbewerb zu sehr einschränken würden. Insbesondere könnten ansonsten beliebige und heutzutage üblicherweise unter Einsatz von Computern durchgeführte "mathematische Methoden" (nichts anderes ist ein Computerprogramm als solches) zugunsten des Patentinhabers monopolisiert werden (vorausgesetzt die Methode ist neu und erfinderisch). Das ginge einfach zu weit.
PS: Computerprogramme "nicht als solche", sondern z. B. in Verbindung mit Elementen der realen Welt (Datenübertragung, Videokompression, Antiblockiersteuerung in Fahrzeugen etc.) sind dem Patentschutz zugänglich.
1 passende Publikation von Dr. Peter Roos
Programme sind nur „an sich“ ausgeschlossen. Sie gelten als nicht „technisch“ im Sinne des Patentgesetzes. D.h., ein Programm welches beispielsweise mit Teilen einer Maschine wechselwirkt könnte patentiert werden, wenn ein technisches Problem mit technischen Mittel gelöst würde.
Nein, da das Gesetz (PatG § 1 Abs. 3 Nr. 3, letzte Möglichkeit, auch GebrMG § 1 Abs. 2, Nr. 3, letzte Möglichkeit) dies nicht erlaubt.
Näheres zum Thema in meiner Vorlesungsunterlagen zum Gewerblichen Rechtschutz am FB Elektrotechnik an der FH Düsseldorf unter http://old.et.fh-duesseldorf.de/c_personen/b_lehrbeauftragte/sieckmann/lehrmaterial/Schutz_von_Software.pdf und unter http://old.et.fh-duesseldorf.de/c_personen/b_lehrbeauftragte/sieckmann/lehrmaterial/Schutz_von_Software_Anlage.pdf .
mfG PA R. Sieckmann
3 passende Publikationen von Dr. Ralf Sieckmann
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