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Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Schiedsrichter Dr. Peter Hammacher Heidelberg
Nach § 309 Nr. 6 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.
Handelt es sich um Geschäftsleute, gilt dies nicht unbedingt: Nach § 307 BGB ist dies nur der Fall, wenn die Klausel den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das kann auch sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Tatsächlich sind Vertragsstrafenregelungen im B2B-Geschäft durchaus üblich.
Achtung: Wurde die Vertragsstrafe im einzelnen ausgehandelt ist sie keine AGB mehr, dann gilt sie auch gegenüber dem Verbraucher, sofern nicht andere Gründe zu ihrer Unwirksamkeit führen (bz.B. § 138 BGB, § 242 BGB)
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