Künstlersozialkasse - was ist das, für wen und wie komme ich rein?

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Antwort von Dr. Robert Heimbach .
Dr. Heimbach Rechtsanwälte Berlin

Selbständige Künstler und Publizisten sind in Deutschland nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert, und zwar zu vergünstigten Beiträgen.

Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist die selbständige Tätigkeit als Künstler (Person, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt) oder Publizist (Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch Aktiver). Die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit müssen grundsätzlich eine Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 EUR pro Jahr übersteigen.

Zuständig ist die in Wilhelmshaven ansässige Künstlersozialkasse (KSK), bei der ein Antrag auf Aufnahme in die KSK zu stellen ist. Die KSK verfügt über eine sehr informative Homepage. Die erforderlichen Formulare kann man dort sämtlich herunterladen.

Entscheidungen der KSK sind anfechtbar und gerichtlich (Sozialgericht) nachprüfbar.

Als Rechtsanwalt verweise ich auf das Impressum meiner Homepage http://www.ra-heimbach.com/impressum

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Partner Steffen Arndt Nürnberg

Über die Künstlersozialkasse (KSK) können Künstler unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhalten. Die KSK tritt quasi an die Stelle des Arbeitgebers. Es ist aber in jedem Fall ein Antrag erfoderlich, da die Aufnahme - auch wenn die Voraussetzungen vorliegen - frühestens ab Antragseingang erfolgen kann.

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