Antworten:
Ja, grds. muss Urlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person der Arbeitnehmer*in liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 BUrlG. Dann muss der übertragende Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden, anderenfalls verfällt er. Nach der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfallen Urlaubsansprüche bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nach weiteren 12 Monate, also insgesamt nach 15 Monaten des Urlaubsjahres. Beispiel: Urlaub 2017 bei andauernder Arbeitsunfähigkeit komplett in 2018 verfällt spätestens zum 31.03.2019, wenn er nicht vorher genommen werden kann.
Urlaubsansprüche können verfallen. Allerdings ist hier die neue Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Insbesondere der Verfall wegen nicht Vorliegens der Voraussetzungen zur Übertragung dürfte in der Praxis erheblich seltener vorkommen.
Oft wird schon davon gesprochen, einen klassischen Verfall von Urlaubsansprüchen gäbe es nicht mehr. Dem wird wohl nicht so sein. Letztendlich müssen Arbeitsverträge insoweit jedoch angepasst werden. Inwieweit dies auch den möglichen Verfall wegen Langzeiterkrankung betrifft bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird eine der Folgen sein, dass die Unterscheidung in Arbeitsverträgen zwischen gesetzlichem Urlaub und Zusatzurlaub die Regel sein wird.
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