Antworten:
Lieber Fragesteller, aufgrund der Kürze der Fragestellung und der unklaren Hintergründe kann ich nur allgemein antworten.
Ich gehe davon aus, dass der Kündigungsschutzprozess noch nicht abgeschlossen ist. Grundsätzlich ist eine Tätigkeit für einen Konkurrenten während des noch laufenden Verfahrens immer sehr problematisch. Das Risiko ist eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. Es ist anerkannt, dass es hier auch Ausnahmen gibt. Die Rechtsprechung (BAG Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13) führt hier immer eine sogenannte Interessenabwägung durch. Dabei wird geprüft, ob dem Arbeitgeber durch die Tätigkeit ein Schaden entsteht und ob die Tätigkeit erst durch die Kündigung ausgelöst wurde. Dies sollten Sie mit der Rechtsberatung ihres Vertrauens klären. Eine pauschale Antwort verbietet sich hier, alleine wegen des erheblichen Risikos eine außerordentliche Kündigung zu provozieren.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot greift üblicherweise erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier müsste der genaue Inhalt des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bekannt sein. Auch müsste bekannt sein um was für eine Kündigung es sich genau handelt. So hat in bestimmten Konstellationen der Arbeitnehmer die Möglichkeit das Wettbewerbsverbot in Kraft treten zu lassen.
Ihnen jedenfalls ein gutes Gelingen und viel Glück für das Verfahren. Sollten Sie bisher keine Rechtsberatung haben kann ich Ihnen nur dringend ans Herz legen eine solche zu konsultieren. Die arbeitsrechtlichen Mechanismen sind hier nicht einfach zu verstehen und das Risiko kann doch erheblich sein.
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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München
Im Kündigungsschutzprozess wird, wenn es nicht vorher zu einem Vergleich kommt, über die Wirksamkeit einer Kündigung entschieden.
Gewinnt der Arbeitnhmer diesen Prozess, wird das bisherige Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Damit besteht keine Notwendigkeit, eine neue Stelle anzunehmen.
Gewinnt der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess, endet das Arbeitsverhältnis und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot tritt - falls wirksam vereinbart - in Kraft.
Ist strittig, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde, oder hat eine Partei das Interesse am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verloren, biete es sich an, einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen.
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Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist insowweit obsolet.
Gewinnt der Arbeitgeber, endet das Arbeitsverhätnis. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entfaltet seine volle Wirkung. Es kann nur durch Vereinbarung aufgehoben werden.
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