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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Verlag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH Puchheim bei München
Ein Vorgesetzter kann einen Urlaubsantrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Gegen die Ablehnung eines Urlaubsantrags kann der Arbeitnehmer mittels einer Klage vor dem Arbeitsgericht bzw. in dringenden Fällen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgehen.
Spannend:
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht auf einen Urlaubszeitpunkt einigen können, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG:
"Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;"
Kommt eine entsprechende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Urlaubszeitpunkt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG:die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
1 passende Publikation von Helmut P. Krause
Fachanwalt Arbeitsrecht & Fachanwalt FamR, Mediator, Streitschlichter Hakes Krefeld
Klar kann er das, aber er muss dafür schon ausreichende Gründe vortragen. Wie fast immer ist dies eine Einzelfallentscheidung die so auf die Schnelle nicht abschließend beantwortet werden kann.
2 passende Publikationen von Johannes Hakes
Ja - wenn es betriebliche Gründe für die Ablehnung gibt. Ohne berechtigte Gründe darf der Urlaubswunsch nicht abgelehnt werden. Ggf. kann der Urlaub mittels Klage oder in eiligen Fällen mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.
Wenn der Urlaub bereits genehmigt ist, kann er grubdsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Der Widerruf ist nur in krassen Ausnahmefällen denkbar.
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