Antworten:
Auch eine Verlobung hat als Vorstufe der Ehe rechtliche Konsequenzen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gelten Verlobte als Angehörige im Sinne des Gesetzes. Das hat zur Konsequenz, dass Verlobte in Strafsachen, die den Verlobten betreffen, die Aussage verweigern dürfen (Zeugnisverweigerungsrecht).
Ein gesetzliches Erbrecht haben Verlobte aber nicht. Sie erben nur, wenn sie im Testament des andere genannt sind.
Gem. § 1297 BGB kann aus einem Verlöbnis aber kein Anspruch auf Eingehung der Ehe hergeleitet werden. Unwirksam sind auch Strafen, die jemand für den Fall der Nichtheirat versprochen hat.
Allerdings können gem. § 1298 BGB bei Rücktritt vom Verlöbnis ggf. Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Danach können z.B. Geschenke, insbesondere Verlobungsringe, vom anderen bei unterbliebener Eheschließung zurückgefordert werden, aber auch Ersatz von Aufwendungen, die in Erwartung der bevorstehenden Ehe gemacht wurden, verlangt werden. Diese Ansprüche können aber, wenn wichtige Gründe für den Rücktritt vorliegen, ausgeschlossen sein. Als wichtige Gründe gelten z.B. die lieblose Behandlung durch den Partner, dessen Untreu untreues oder auch schwere Zerwürfnisse mit den zukünftigen Schwiegereltern. Selbst schuld darf der Zurücktretende daran aber nicht sein. Lag die Schuld dagegen ausschließlich beim anderen können deshalb wiederum eigene Ansprüche bestehen. Alle genannten Ansprüche verjähren im Übrigen innerhalb von drei Jahren ab der Auflösung des Verlöbnisses.
Damit eine Verlobungen in Deutschland rechtswirksam ist müssen beide Partner volljährig sein. Ein „Ja“ zum mündlichen Heiratsantrag reicht aus – dann gilt das Bündnis. Minderjährige brauchen die Erlaubnis ihrer Eltern, um sich zu verloben. Ist einer der Partner bei seiner Verlobung verheiratet, gilt die Verlobung als sittenwidrig. Seit 2005 dürfen sich auch gleichgeschlechtliche Paare verloben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Die wichtigste rechtliche Folge einer Verlobung ist das damit entstehende umfassende Zeugnisverweigerungsrecht. Verlobte müssen vor Gericht den anderen nicht belasten, wenn die Verlobung zur Zeit der Aussage besteht.
Ein Anspruch auf anschließende Eheschließung besteht hingegen nicht und ist auch nicht einklagbar. Unterbleibt die Eheschließung jedoch ohne eigenes Verschulden, kann der Ex-Verlobte zu Schadensersatzansprüchen verpflichtet sein. Aufwendungen, die in Erwartung der bevorstehenden Ehe gemacht wurden, können dann ersetzt verlangt und Geschenke anlässlich der Verlobung zurückgefordert werden. In Betracht kommen z.B. die Kosten für ein schon gekauftes Brautkleid, der Verlobungsring oder die Kosten für die Auflösung des eigenen Hausstands und den Umzug zum Verlobten.
Fachanwalt Arbeitsrecht & Fachanwalt FamR, Mediator, Streitschlichter Hakes Krefeld
Ja, aber nur minimal. Im Normalfall hat sie keine Auswirkung.
Für eine genauere Beantwortung sollten Sie Ihre Frage präzisieren und dann aber auch im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit einem Fachanwalt klären.
3 passende Publikationen von Johannes Hakes



Die Regelungen zum Verlöbnis finden sich in den §§ 1297 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Verlöbnis ist nicht einklagbar; bei Rücktritt vom Verlöbnis entsteht jedoch eine Schadenersatzpflicht für - nutzlos - erbrachte Aufwendungen, wie z.B. Kosten für die Hochzeit. Auch kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe der Verlobungsgeschenke verlangen, falls die Verlobung aufgelöst wird.
Wie man sieht, ist also auch ein Verlöbnis bereits eine Handlung, die rechtliche Wirkungen auslöst.
3 passende Publikationen von Christiane Warnke



Weitere Fragen zum Thema Familienrecht
3 Antworten