Antworten:
Nein. Anspruch auf einen Pflichtteil hat nach § 2303 BGB nur der Pflichtteilsberechtigte, der durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Ein Pflichtteilsanspruch setzt daher ein Testament voraus. Bestehen kann allerdings nach § 2325 BGB bei lebzeitigen Schenkungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Nur Abkömmlinge, Eltern, der Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Erblassers können einen Pflichtteilsanspruch haben.
Voraussetzung ist, dass der Erblasser Sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Die Höhe des Pflichtteils wird durch den Wert und den Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls bestimmt.
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