Wann ist ein Unternehmer scheinselbstständig?

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Antworten:

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Antwort von Dr. Robert Heimbach .
Dr. Heimbach Rechtsanwälte Berlin

Von einer Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung faktisch so betrieben wird, als handele es sich um eine freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit. Sogenannte Scheinselbständigkeit beruht praktisch entweder auf der Unkenntnis der Beteiligten oder auf der Absicht, Sozialversicherungsbeiträge zu „sparen“.

Der Begriff der Scheinselbständigkeit ist „schief“. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen besagen im Kern folgendes: Wer abhängig beschäftigt ist, ist zwingend sozialversichert. Die Sozialversicherungspflicht kann nicht gewillkürt (z.B. durch Vertrag) herbeigeführt oder abbedungen werden kann, sondern tritt von Gesetzes wegen(!) ein (Pflichtversicherungsprinzip). Die entscheidende Frage lautet daher allein: Beschäftigter oder nicht?

Wer ist nun Beschäftigter? Die wichtigsten Kriterien für eine Beschäftigung (§ 7 SGB IV) sind die Eingliederung in einen Betrieb, Weisungsgebundenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit, unabhängig vom Bestehen eines schriftlichen Arbeitsvertrages und/oder dessen Inhalt. Der typische Selbständige ist, wer keines dieser Kriterien erfüllt und ein mit der Tätigkeit verbundenes wirtschaftliches Risiko trägt (Unternehmerrisiko).

Herrscht im konkreten Einzelfall über die Beschäftigteneigenschaft Unsicherheit, kann Rechtssicherheit dadurch herbeigeführt werden, dass man bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) ein Statusfeststellungsverfahren betreibt, indem man schriftlich die Entscheidung darüber beantragt, ob eine Beschäftigung vorliegt (Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV; auch Krankenkassen sind prüfungsbefugt, § 28h SGB IV). Die Behörde entscheidet durch Feststellungsbescheid. Dieser ist anfechtbar und gerichtlich - durch die Sozialgerichte - nachprüfbar.

Ein klassischer Fall des "scheinselbständigen" Unternehmers ist der eines GmbH-Geschäftsführers, der zugleich GmbH-Gesellschafter ist, und dessen Beteiligung am Gesellschaftskapital unter 50% beträgt. Ein solcher Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung in seiner Geschäftsführertätigkeit  in der Regel weisungsgebunden und damit abhängig beschäftigt - mit der praktsich oftmals teuren Folge der Sozialversicherungspflicht.

Als Rechtsanwalt verweise ich auf das Impressum meiner Homepage http://www.ra-heimbach.com/impressum

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Antwort von Clemens Adam .
Geschäftsführer ADAM Vertriebsberatung Freigericht

Zum  Beispiel, wenn du als Freiberufler deinem Auftraggeber Weisungsuntergeben bist, also er dir sagen darf, was du zu tun hast, dir deine Arbeitstage vorschreibt und Urlaub genehmigt.
Laut DRV auch, wenn du mehr als 75 % deiner Arbeit für einen Arbeitgeber durchführst.

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Wehrheim

Wenn man nicht die unternehmerische Freiheit hat Aufträge anzunehmen / abzulehnen oder Entscheidungen selbst zu treffen.

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Antwort von Martina Wirth .
Executive Coach coach4success Wien

In der Regel, wenn es nur einen Kunden gibt, an den Sie Ihre Honorarnoten bzw. Rechnungen legen.

Ein weiteres Kriterium ist, wenn Sie keine eigenen Betriebsmittel für die Ausübung Ihrer Tätigkeit einsetzen, d.h. alle Arbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommen.
Und/Oder wenn Sie weder die Arbeitsweise noch die Arbeitszeit frei gestalten können.

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Geschäftsführer Dr. Sabine Hahn I Agile Coach Köln

Wenn sie zum überwiegenden Anteil für ein und denselben Kunden bzw. Auftraggeber arbeiten. Die notwenigen Prozentzahlen können sie im Internet recherchieren.

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Unternehmensentwickler Optimierungspartner Dr.-Ing. Axel Härtl Feldhorst

Als langjährig selbstständiger Unternehmensentwickler habe ich häufig - auch im Kollegenkreis - versucht, diese Frage für mich selbst zu beantworten. Fazit - es gibt keine eindeutige Antwort. Alles, was man findet, ist ein "es liegt im Ermessen des jeweiligen Beurteilers". Es gibt leider keine Rechtssicherheit. Die Frage der Scheinselbstständigkeit wird in Fachkreisen intensiv diskutiert - bisher ohne klares Ergebnis. Mein letzter Stand ist, dass sich Frau Nahles inzwischen auch dieser Frage angenommen hat - allerdings eher unter dem Aspekt, dass evtl. Freiberufler ausgebeutet werden. Daher wird tendenziell (zur Sicherheit) eher eine Scheinselbstständigkeit angenommen. Das trifft für viele Selbstständige aber gar nicht zu und schadet mehr.

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Inhaber Betriebsberatung Jaquemot Aachen

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit ausgeführt wird, die nach der Vertragsgestaltung zwar als selbständige Leistung dargestellt wird, faktisch aber "wie ein Arbeitnehmer" Leistungen erbringt. Dazu gab es lange Zeit Prüfkriterien wie die Weisungsgebundenheit durch den Auftraggeber/Arbeitgeber oder die Einbindung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers/Arbeitgebers. Seit dem Wegfall dieser Prüfkriterien gibt es ein weniger durchsichtiges Verfahren zur Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft. Dazu kann man eine Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund anfragen, die dann die Unterenehmer- oder Angestellten-Eigenschaft prüft. Ob das im Einzelfall aber klug ist, bedarf je nach Zielsetzung einer eingehenden Prüfung. Hier helfen verschiedene Stellen bei der Entscheidung, so z.B. der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland VGSD, der eine gute Aufklärungs- und Lobby-Arbeit für viele kleine EinzelunternehmerInnen macht.

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