Wann hat ein Mieter das Recht auf eine Renovierung?

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Antwort von Norbert Hentschel .
Geschäftsführender Gesellschafter Hausverwaltung Optima GmbH Berlin

Der Anspruch des Mieters auf eine Renovierung durch den Vermieter kann sich ausdrücklich aus dem abgeschlossenen Mietvertrag ergeben. in der Praxis sind solche Vereinbarungen im Wohnraumsektor eher selten, aber im Rahmen der Gewerberaummiete durchaus vorstellbar.

Die Frage zielt jedoch gewöhnlich darauf ab, ob der Mieter einen Anspruch auf Renovierung durch das Gesetz zugewiesen erhält, wenn die gewöhnliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen durch den Mietvertrag unterbleibt oder aber -was zwischenzeitlich eher die Regel ist- diese Abwälzung wegen Verstoßes gegen Transparenzgebote oder nach Inhaltskontrolle unwirksam ist.

Ist eine wirksame Abwälzung der Reparaturen unterblieben, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, nach der es Aufgabe des Vermieters ist, auch für die Beseitigung der gewöhnlichen, vertragsgemäßen Abnutzungsspuren des Mieters zu sorgen. Der Anspruch setzt also voraus:

  • das die Reparaturen nicht wirksam durch den Mieter zu tragen sind
  • dass es sich nicht um vertragswidrige Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter handelt
  • das die Abnutzung der Mietsache ein Maß erreicht hat, das die Durchführung von Reparaturen notwendig macht.

Im Regelfall können die sog. Fristenpläne auch auf Seiten des Vermieters herangezogen werden.

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