Soll ich meinen Firmennamen schützen lassen bzw. eintragen? Und wo macht man das?

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Antworten:

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Antwort von Robert Lankes .
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Der Schutz des Fimennamens ist von größter Wichtigkeit. Der Firmenname an sich geniesst Namensschutz gem. § 12 BGB. Weitere Schutzmöglichkeiten sind z.B. die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, sofern der Firmenname als schutzfähig angesehen werden kann und keine Eintragungshindernisse (z.B. Freihaltebedürfnis) bestehen. Auch die Benutzung einer domain, die den Firmennamen enthält, bringt gewisse Schutzrechte. In jedem Fall ist eine individuelle Beratung sinnvoll.

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Antwort von Guido Aßhoff .
Partner, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz & Fachanwalt für IT-Recht AßHOFF.Legal Frechen

Wie bereits dargestellt ist der Firmenname bereits im Sinne des § 5 MarkenG ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen und damit markenrechtlich geschützt. Darüber hinaus unterliegt er auch dem Namensschutz im Sinne des § 12 BGB. Hierzu bedarf es keiner Anmeldung bei einer Institution. Die Geschäftsaufnahme reicht aus.

Folglich bedarf es im ersten Schritt keiner Anmeldung!

Die zusätzliche Anmeldung als Marke kann trotzdem sinnvoll sein, beispielsweise wenn Sie zusätzliche Bildbestandteile verwenden, bzw. Teile des Firmennamens nur einzeln oder Sie in das Ausland expanidieren möchten. Im letzteren Fall wäre für jedes Land einzeln zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmenskennzeichen entstehen, da dieser Bereich durch die EU nicht harmonisiert ist. Zudem bietet eine eingetragene Marke den Vorteil, dass Sie individuell ein Warenverzeichnis auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten einreichen können. Ein Unternehmenskennzeichen dagegen immer nur für die Leistungen, die das Unternehmen tatsächlich erbringt.

Man sollte gleichwohl strategisch überdenken, den Firmennamen auch als Marke anzumelden!

Beste Grüße

Ihr Guido Aßhoff

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Referentin / Trainerin (Patentanwaltsfachangestellte) Cohausz Hannig Borkowski Wißgott Wuppertal

Es ist empfehlenswert, da Sie dadurch anderen verbieten können, sich ähnlich zu bezeichnen. Eine Marke wird beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in München angemeldet. Das können Sie selber online machen.

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Antwort von Karsten Gulden .
Geschäftsführer gulden röttger | rechtsanwälte Mainz

Warum sollte man eine Marke anmelden lassen?
Marken unterscheiden Produkte und Dienstleistungen von den Produkten und Dienstleistungen der Konkurrenz und unterstreichen die Einmaligkeit und Exklusivität des eigenen Unternehmens. Die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt ist daher lohnenswert und führt in der Regel zu einer Wertsteigerung des Unternehmens. Es gibt aber noch weitere Gründe, warum es sich lohnt, in die Anmeldung einer Marke zu investieren.

6 Gründe für eine Markenanmeldung:

  1. Werbefunktion
  2. Steigerung des Unternehmenswertes
  3. Einmaligkeit und Exklusivität
  4. Rechtssicherheit für die Zukunft
  5. Nutzung als Domain
  6. Beweisbarkeit

Wo trägt man eine Marke eine?
Die Marke wird Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gebracht.

Markenanmeldung - Anmeldegebühren (DPMA, HABM und WIPO)

DPMA - nationale Marke

  • nationale Marke bis zu 3 Klassen - 300,00 € (290,00 € im elektronischen Anmeldeverfahren)
  • pro weitere Klasse - 100,00 €
  • beschleunigtes Anmeldeverfahren - 200,00 €

HBMA - EU-Marke

  • EU-Marke bis zu 3 Klassen - 1.050,00 € (900,00 € im elektronischen Anmeldeverfahren)
  • pro weitere Klasse - 150,00 €

WIPO - IR-Marke

  • IR-Marke bis zu 3 Klassen - ab 653,00 CHF / Farbmarke ab 903,00  CHF 
  • die Gebühr der Ursprungsbehörde (Behörde der Basismarke) - DPMA 180,00 € / HABM 300,00 €
  • sowie teilweise die individuellen Gebühren der Staaten, in denen Schutz gewährt wird

Ausführliche Informationen zum Thema Markenanmeldung finden Sie in unserem Artikel: Markenanmeldung – die einzelnen Schritte: Voraussetzungen, Kosten und Folgen einer Markenanmeldung

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Antwort von Marlene Brokering .
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Falls Sie in Chile investieren wollen oder Produkte vermarkten wollen, raten wir an die Marke bei www.inapi.cl eintragen zu lassen. Diese ist das chilenische Markenamt. Weitere Informationen können Sie auf der Homepage des Markenamtes finden.

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Antwort von Philipp Fürst .
Rechtsanwalt Kanzlei Philipp Fürst Bremen

Unternehmenskennzeichen sind nach dem Markengesetz des facto geschützt (§ 5 II MarkenG). Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens beginnt im Allgemeinen mit der Benutzungsaufnahme. Voraussetzung ist aber auch beim Unternehmenskennzeichen, dass es hinreichende Unterscheidungskraft aufweist. Der Markenschutz des Unternehmenskennzeichens gilt grundsätzlich bundesweit. Einschränkungen können sich ergeben, wenn das Unternehmen nur lokale oder regionale Bedeutung entfaltet wie möglicherweise z. B. eine Hotelbezeichnung.

Unternehmenskennzeichen werden wie Marken angemeldet, also meistens entweder als Wortzeichen oder Wort-/Bildzeichen oder Bildzeichen.

Der Markenanmeldung muss Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis zu Grunde gelegt werden, das natürlich am besten den Unternehmenszweck widerspiegelt. Das Markenregister kennt 45 Waren- und Dienstleistungsklassen (sog. Nizza-Klassifikation), in denen man nachschauen kann, welche der Begriffe am besten zutrifft. Dazu gibt es auch eine alphabetische Liste und eine Begriffsrecherche auf den Websites des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Aus beiden kann man sehen, in welche Klasse der gewählte Begriff fällt. Die gewählten Begriffe kann man als sog. Oberbegriffe nehmen und sie ggf. mit spezielleren Unterbegriffen weiter spezifizieren.

Das DPMA hält unter der Rubrik „Formulare“ für Marken ein Anmeldeformular bereit, das man herunterladen, ausfüllen und sogar speichern kann, ohne dass der Inhalt verloren geht. Dieses Formular nebst Warenverzeichnis mit Angaben der Klassen kann man an das Deutsche Patent- und Markenamt auch faxen. Bei Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken bietet es sich nachvollziehbar an, den Antrag auch auf dem Postweg zu geben. Möglicherweise hat man beim Bild mit Farben gearbeitet, die via Fax natürlich verloren gehen. Wie viele Darstellungen und welche Größe für die Darstellung gefordert werden, kann man ebenfalls auf den Websites des DPMA finden, aber auch in der sog. Markenverordnung (MarkenV).

Schutz des Unternehmenskennzeichens macht immer Sinn, wenn man sieht, dass das Unternehmen prosperiert und national und/oder international expandieren wird. Wenn man recherchiert, wird man sehen, dass nahezu alle namhaften Unternehmen auch ihr Geschäftszeichen geschützt haben. Dies oft auch deshalb, weil Unternehmen unter ihrem Geschäftszeichen nicht nur firmieren, sondern auch ihre Waren damit kennzeichnen, man denke z.B. an Automarken, Lebensmittelmarken, Baustoffe etc.

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Antwort von Stefan Geisler .
Geschäftsführer MarkenBörse GmbH Blankenburg

Diese Frage kann nur strategisch beantwortet werden:
Grundsätzlich ja, Markenschutz macht immer Sinn. Hierzu gerne googeln.
Wo? Grundsätzlich da, wo das Unternehmen angemeldet ist bzw. der Umsatz gemacht wird. Nur in Deutschland, dann reicht das Deutsche Patent- und Markenamt völlig aus.

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung sondern sind Antworten, welche aus Erfahrungen beruhen.

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Antwort von Dr. Aloys Hüttermann .
Patentanwalt Michalski Hüttermann & Partner Düsseldorf

Diese Frage ist - wie viele - nicht pauschal zu beantworten und im Einzelfall kann immer alles ganz anders sein. Grundsätzlich gilt aber folgendes:

Sie sollten Ihren Firmennamen vor allem dann schützen, wenn Sie

a) als Dienstleister agieren

b) nicht wollen, dass andere Ihren Firmennamen als Dienstleistung oder für Produkte verwenden

c) oder unter Ihrem Firmennamen Produkte vertreiben (d.h. die Produkte heissen auch so wie der Firmenname)

Grundsätzlich gibt es das Recht der "geschäftlichen Bezeichnungen", das mit der Benutzung entsteht - allerdings gilt der Schutz nur für andere geschäftliche Bezeichnungen. Alles was darüber hinausgeht, betrifft das Markenrecht und hier müssen Sie tätig werden, d.h. eine entsprechende Marke entweder beim deutschen oder europäischen Amt anzumelden, wenn Sie Schutz haben wollen.

Wichtig: Es gibt bei Marken so gut wie kein Vorbenutzungsrecht, d.h. wenn Sie keinen Markenschutz haben, jemand anderes später aber eine Marke anmeldet, genießt dieser Schutz, auch wenn Sie vorher schon im Markt waren. Nur wenn Sie entweder beweisen können, dass die Marke bösgläubig (also um Sie zu schaden) angemeldet wurde oder Sie zeigen können, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen so bekannt sind, dass Sie eine sogenannte "Verkehrsgeltung" erlangt haben, können Sie gegen die Marke vorgehen - die Chancen sind hier aber meist gering. Sie sollten also zeitig tätig werden, man kann Marken sogar anmelden, bevor man überhaupt im Markt ist.

Vor Anmeldung empfiehlt sich, vorher einen Patent- oder Rechtsanwalt zu befragen, der Ihnen über die Risiken und Chancen genauer Auskunft geben kann. Grundsätzlich brauchen Sie aber für eine Markeneintragung keinen Vertreter.

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